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BGH Urteil vom 03.10.1984 – 2 StR 466/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 466/84 URTEIL in der Strafsache

gegen

den Kellner Horst Gerhard Ho aus SEEB-SGB, zeboren 2m Ge 194: in TG

GB, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Betruges

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter an Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof I) in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschatft,

Rechtsanwalt 8 zu; rem

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte en

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9, Februar 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet.

Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist und vom Generalbundesanwalt vertreten wird. .

Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel, soweit es die Fälle II 1 bis 24 der Urteilsgründe betrifft, auf die "subjektive Tatseite" und "ansonsten auf das Strafmaß" beschränkt. Die Beschränkung auf die "subjektive Tatseite" ist unwirksam, da mit dem Rechtsmittel nicht das Vor-

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liegen einzelner Tatbestandsmerkmale, sondern nur der Schuldspruch im ganzen zur Überprüfung gestellt werden kann (BGHSt 19, 46, 48; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 344 Ran. 27). Demgemäß ist in den Fällen II 1 bis 24 der Urteiilsgründe die Verurteilung insgesamt, in den Fällen I 1 bis 2 der Urteilsgründe entsprechend der insoweit wirksamen Rechtsmittelbeschränkung der Strafausspruch angefochten.

Die Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfoig.

41, Die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen I 1 pis 2 der Urteilsgründe wird lediglich mit der - insoweit nicht näher erläuterten - Sachbeschwerde gerügt. Die darauf vorzunehmende Prüfung deckt keinen Rechtsfehler auf.

Der Angeklagte hat in den zugrunde liegenden Fällen Vertragspartner seines Bekannten über dessen Zahlungsfähigkeit getäuscht und dadurch zur Hergabe eines Kredits von jeweils 5.000 DM bestimmt, Hierfür hat das Landgericht Freiheitsstrafen von je einem Jahr - dies sind zugleich die Einsatzstrafen - verhängt. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

Das gilt insbesondere auch für die Erwägung, ®5 sei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er nach Begehung der hier abgeurteilten Taten in anderen Sachen Strafe verbüßt und noch zu verbüßen habe (UA S. 35). Das ist ein möglicher Strafmilderungsgrund; denn zur Einwirkung auf den Täter

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(Spezialprävention) kann eine geringere Strafe als sonst ausreichen, wenn in der Zeit zwischen Verübung der neuerlichen Taten und ihrer Aburteilung bereits Strafe vollstreckt worden ist und weiter vollstreckt werden wird.

2. Auch die Verurteilung in den Fällen II 2 bis 24 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen Waren gekauft und durch Hingabe ungedeckter Postbarschecks "bezahlt", Seine Einlassung, er habe im Juni 1982 aus den Verkauf des Inventars seiner Pension noch eine Restforderung von 18.000 DM gegen Frau Hgi8 gehabt (va Ss. 4), behandelt das Landgericht als unwiderlegt, stellt aber fest, daß er mit einer Zahlung seitens der Käuferin nicht habe rechnen können; demgemäß habe er es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, daß die zahlungshalber hingegebenen Schecks mangels Deckung nicht eingelöst werden würden (UA Ss. 23).

a) Verfahrensrüge

Die Staatsanwaltschaft hatte die Zeugin Hoguimn zum Beweise dafür benannt, daß der Angeklagte seit Juli 1982 keinerlei Zahlungsansprüche gegen sie gehabt habe.

Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht abgelehnt, weil die in das Wissen der Zeugin gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei; das gelte sowohl für die Schuldfrage als auch für die Strafzumessung.

Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Ob die Ablehnung des Beweisamtrags insoweit fehlerhaft ist, als das Landgericht der Beweistatsache eine Bedeutung für die Schuldfrage abgesprochen hat, kann nicht geprüft werden; denn insoweit ist die Rüge jedenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeführt und mithin unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Beschwerdeführerin jenen Teil der Beschlußbegründung, der sich auf die angebliche Bedeutungslosigkeit der Behauptung für die Schuldfrage bezieht, in ihrer Revisionsrechtfertigung nicht mitgeteilt hat. Anders steht es allerdings mit der Rüge, das Landgericht habe die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für die Strafzumessung zu Unrecht verneint. Insoweit lautet die von der Beschwerdeführerin wörtlich wiedergegebene Beschlußbegründung wie folgt:

"Die Unerheblichkeit der Tatsache ist hier ausnahmsweise auch für die Strafzumessung zu bejahen. Zwar ist die Art des Vorsatzes im aligemeinen für die Höhe der Schuld von besonderer Bedeutung. Eine eventuelle Gesamtstrafe ist in ihrer Höhe jedoch begrenzt durch die Ziele der Strafvollstrekkung. Im vorliegenden Fall sind zahlreiche Einzelstrafen zu erwarten. Die Höhe der

festzusetzenden Gesamtstrafe ist wesentlich bestimmt durch den Zeitraum, den der Angeklagte noch in anderer Sache in Strafhaft gehalten worden ist und noch zu halten sein wird."

Darauf, ob diese Begründung - wie die Revision rügt - rechtsfehlerhaft ist, kommt es jedoch nicht mehr an. Auf Grund des Schuldspruchs, der - wie bereits dargelegt - von der insoweit unzulässigen Verfahrensrüge nicht berührt wird, ist nicht nur entschieden, daß der Angeklagte überhaupt mit Betrugsvorsatz gehandelt hat; zum Schuldspruch gehört vielmehr auch die Entscheidung darüber, ob der Betrugstatbestand nit direktem oder nur bedingtem Vorsatz verwirklicht worden ist. Das Landgericht hat nach den hierzu getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Angeklagte die Betrugstaten lediglich mit bedingtem Vorsatz begangen hat. Diese Annahme ist damit ohne weiteres auch für die Strafzumessung maßgeblich. Die Frage, ob bei Bejahung des direkten Vorsatzes auf höhere Einzelstrafen und darum letztlich auf eine höhere Gesamtstrafe erkannt worden wäre, stellt sich deshalb nicht mehr; für das Ergebnis ist es mithin ohne Belang, ob die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Unerheblichkeit der Beweisbehauptung für die Strafzumessung begründet hat, die Ablehnung des Beweisamtrags rechtfertigen konnten.

b) Auch die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.

Daß der Schuldspruch - auch soweit er die Annahme eines nur bedingten Vorsatzes umfaßt - auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen frei von Rechtsfehiern ist, bedarf? keiner näheren Darlegung.

Im Rahmen der Strafzumessung führt das Landgericht aus, zugunsten des Angeklagten falle entscheidend ins Gewicht, daß er in anderen Sachen Strafe verbüßt habe und noch verbüßen müsse - "deshalb" komme es hier ausnahmsweise nicht darauf an, ob er mit direktem oder indirektem Vorsatz gehandelt habe (UA S. 35), Den rechtlichen Bedenken gegen diese Begründung praucht nicht nachgegangen ZU werden, weil - wie bereits erörtert - das Landgericht nur bedingten Vorsatz bejaht hat und bei der Bemessung der Strafen chnehin von dieser, bereits mit dem Schuldspruch gelegten Grundlage ausgehen mußte.

Auch im übrigen weist die Strafzumessung keine Rechtsfehler auf. Gleiches gilt von der Anordnung der Führungsaufsicht.

-9.

Demgemäß ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Mösi Müller Maier

Theune Niemöller