Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 03.10.1984 – 2 StR 450/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Ali CoD, ohne festen Wohnsitz,

geboren am Em 1355 in SD Hei S@@ (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1984, an der teilge-

nommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte «Ein

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

6

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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Sein Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten stützt sich auf sein Geständnis, das er am 22. Mai 1980 in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht in Pirot (Jugoslawien) abgelegt hatte. Dieses hat der Angeklagte jedoch widerrufen und behauptet, es sei von seinem jugoslawischen Verteidiger Dragan Tg» frei erfunden worden, um so eine mildere Bestrafung zu erreichen. Das Landgericht hat deshalb auf Antrag des Angeklagten die richterliche Vernehmung des Zeugen TED in Wege der Rechtshilfe angeordnet.

- Lu.

Diese fand am 10. Januar 1984 vor dem Gerichtspräsidenten des Gemeindegerichts in Pirot statt. Der Verteidiger des Angeklagten im vorliegenden Verfahren konnte an ihr nicht teilnehmen, da sich

die Staatsanwaltschaft zwar am Samstag, dem

7. Januar 1984 noch um seine Benachrichtigung

vom Termin bemüht hatte, ihn aber nicht erreichen konnte,

Der Zeuge TB nat zu der Beweisbehauptung lediglich erklärt, daß ihm "nur jenes bekannt ist, was der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht in Pirot am 22. Mai 1980 ausgesagt hat", Die Strafkammer hat diese Aussage gegen den Widerspruch der Verteidigung gemäß § 251 Abs, 1 StPO verlesen und deren Antrag auf erneute Zeugenvernehmung abgelehnt.

Dieses Verfahren beanstandet die Revision mit Recht.

Es kann offen bleiben, ob die Vernehmungsniederschrift verlesen werden durfte, nachdem der Verteidiger nicht rechtzeitig vom Termin benachrichtigt worden war. Unbeachtlich ist auch, ob die Rüge, mit der die Revision die Ablehnung des Antrags auf erneute Vernehmung des Zeugen Tee veanstandet, ordnungsgemäß erhoben wurde. Die in diesen Zusammenhang ebenfalls geltend gemachte Aufklärungsrüge dringt jedenfalls durch. Die Strafkammer war gehalten, den Zeugen erneut vernehmen zu lassen, da dieser bei der richterlichen Vernehmung auf die Beweisfrage lediglich eine ausweichende Antwort gegeben hatte. Die Notwendigkeit einer wiederholten

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Vernehmung mußte sich der Strafkammer besonders deshalb aufdrängen, weil der Zeuge TB den Angeklagten nicht nur in der Hauptverhandlung verteidigt, sondern bereits bei der Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter vertreten hatte.

Hier hatte der Angeklagte aber bestritten, von

dem Rauschgift in seinem Pkw etwas gewußt zu haben, vielmehr behauptet, sein Fahrzeug sei ihm vorübergehend entwendet worden. Wenn der Zeuge dennoch angibt, er wisse nur das, was der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, so wird hierdurch der Eindruck verstärkt, daß er damit einer Stellungnahme zu der konkreten Behauptung, er habe dem Angeklagten später zu einem (frei erfundenen) Geständnis geraten, ausgewichen ist, An einer wiederholten Vernehmung hätte der Verteidiger voraussichtlich teilnehmen und durch entsprechende Vorhalte eine eindeutige Beantwortung der Beweisfrage erreichen können.

Mösl Müller Maier Theune Niemöller