Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 03.10.1984 – 2 StR 303/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Sn

Thomas Felix C EB zus ve, dort geboren

an GE 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt «an in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

«En bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt lb u: vn

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte (>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstell:

für Recht erkannt:

N \

Die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Marburg vom 19. Dezember 1983 wird verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; sie hat ihn außerdem gemäß § 406 StPO verurteilt, en die Nebenklägerin BP eine Entschädigung in Höhe von 1.000 DM zu zahlen. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat keinen Erfolg.

I. 1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen im Juni oder Juli 1981 begangener Vergewaltigung der Zeugin WB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen bestehen auf Grund der Feststellungen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt nicht nur für den Schuldspruch, sondern auch den Strafausspruch.

DICH

Wohl berücksichtigt insoweit die Strafkammer neben schwerwiegenden anderen Umständen zu Ungunsten des Angeklagten, daß er (auch) diese Tat "während laufender Bewährungszeit" beging, obgleich das die Strafaussetzung bewilligende Urteil des Amtsgerichts erst durch Berufungsurteil des Landgerichts Marburg vom 9. Oktober 1981 rechtskräftig wurde. Dadurch wird indessen der Strafausspruch nicht gefährdet; denn es handelt sich lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit. Daß die Strafkammer, die die Rechtskraft des früheren Urteils ausdrücklich hervorhebt (UA S. 5), § 56 a Abs. 2 Satz 1 StGB übersehen haben könnte, ist auszuschließen. Die Kammer wollte - nur so können bei verständiger Würdigung ihre Ausführungen verstanden werden - zum Ausdruck bringen, daß dem Angeklagten bei Begehung der Tat zum Nachteil Weg bereits wegen einer früheren Tat Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden war und er trotz dieser ihn begünstigenden Entscheidung und der Warnung, die in dem Urteil des Amtsgerichts lag, die neue Tat beging. Das aber ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei ist von Bedeutung, daß der Angeklagte angesichts der Höhe der früher gegen ihn verhängten Strafe (ein Jahr Freiheitsstrafe wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung) und der dem dortigen Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen (UA S. 5) keinesfalls damit rechnen konnte, im Berufungsverfahren die Umwandlung der Freiheitsstrafe . in eine Geldstrafe zu erreichen.

2. Dadurch, daß die Strafkammer im angefochtenen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht aus den Strafen

wegen Vergewaltigung zum Nachteil WB und der am 9. Oktober 1981 rechtskräftig gewordenen Strafe von . einem Jahr, sondern aus sämtlichen im vorliegenden Verfahren gegen den Angeklagten erkannten Einzelstrafen gebildet hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

II. Rechtsfehlerfrei ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen zum Nachteil der Zeugin DB» begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und wegen Körperverletzung.

Der von der Revision insoweit geltend gemachte Widerspruch besteht nicht. Daß der Angeklagte "die Zeugin BEE veranlaßte, die Hand an sein Geschlechtsteil zu legen, und schließlich sein Glied in den Mund der Zeugin einführte", besagt nicht, daß die Frau dies aus eigener Entschließung tat, also noch widerstandsfähig war. Als der Angeklagte mit seiner Handlung begann, war ihm nicht entgangen,"daß die Zeugin Bee nicht mehr in der Lage war zu erkennen, was mit ihr geschah"; er nutzte ebenso wie der Mitangeklagte "die Gelegenheit aus, sich an der Zeugin Be sexuell zu betätigen" (UA S. 14). Seine "Veranlassung" hat danach erkennbar darin bestanden, daß er selbst die Hand der Zeugin "an sein Geschlechtsteil legte". Daß er schließlich sein Glied in den Mund der Zeugin einführte, läßt - abweichend von der Meinung der Revision - ebenfalls keine Rückschlüsse auf ein Mitwirken der Frau zu.

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III. Auch im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller