Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 02.10.1984 – 1 StR 514/84

1. Strafsenat

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N

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 514/84 BESCHLUSS 2.40,2%

in der Strafsache

gegen

Reinhard S EB aus HER, geboren am ib. EB 1955 in He, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls mit Waffen u.a.

B\

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziffer III auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1984

gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 14. Mai 1984

l. in Nr. 3 und 4 des Schuldspruchs (Ziffer I der Urteilsformel) geändert und wie folgt

gefaßt:

"3. eines Vergehens des versuchten Diebstals mit Waffen in Tateinheit mit einem Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, der gefährlichen Körperverletzung und des unerlaubten

Führens einer Schußwaffe." 2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die in den Fällen I1.2.12

und II. 2.13 verhängten Einzelstrafen;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe

(Ziffer II der Urteilsformel).

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die als Fall II.2.12 (UA S. 16: versuchter Einbruch) und II.2.13 (UA S. 17: Angriff auf den Polizeibeamten BEER) abgeurteilten Straftaten stehen nicht, wie das Landgericht angenommen hat, im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern im Verhältnis der Tateinheit zueinander. In beiden - zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden - Fällen führte der Angeklagte dieselbe Schußwaffe. Das einheitliche Vergehen gegen das Waffengesetz ist hier geeignet, beide Fälle zur Tateinheit zu verbinden, weil die im Fall II.2.13 verwirklichten Straftatbestände - § 113 urd § 223 a StGB - von der Strafdrohung her nicht schwerer wiegen als der Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b waffG (BGHSt 31, 29; BGH, Beschlüsse vom 24.9.1982 - 2 StR 474/82; 9.5.1984 - 2 StR 218/84; 3.9.1984 - 3 StR 337/84).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und als Folge hiervon den Strafausspruch teilweise aufgehoben. In den Fällen II.2.12 und II.2.13 ist nunmehr auf eine einzige Strafe zu erkennen und mit den übrigen - rechtskräftigen - Einzelstrafen (UA S. 26) eine neue

Gesamtstrafe zu bilden.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler aufgedeckt.

Herdegen Ulsamer Foth Granderath

keinen

Schikora