Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 25.09.1984 – 2 StR 534/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 534/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer Rainer Kurt Karl Heinz K (EEE aus E@Ew., sort geboren am GEEEEEEEED :s5:, zur zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Beihilfe zum schweren Raub

so

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Mai 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die

Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe :'

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich seine auf die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet, im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Strafkammer lehnt die Bewertung der Beihilfe als minder schweren Fall mit der Begründung ab, der Beitrag des Angeklagten zum Tatgeschehen sei nicht

unerheblich, insbesondere das "Zurverfügungstellen der Wohnung als ersten Zufluchtsort nach der Tat" sei "außerordentlich wesentlich für das Gelingen der Tat" gewesen.

Diese Bewertung steht im Widerspruch zu den Feststellungen. Danach erklärte der Angeklagte seinen bereits zum Raubüberfall entschlossenen Freunden gegenüber lediglich, er halte eine bestimmte, von diesen bereits ins Auge gefaßte Bank für ein geeignetes Tatobjekt, und versprach, er werde seine Wohnung als Treffpunkt nach der Tat zur Verfügung stellen. Deswegen und wegen seiner schlechten finanziellen Verhältnisse sollte er 5.000 DM erhalten. Tatsächlich waren die Täter auf seine Wohnung aber gar nicht angewiesen, sondern konnten die Beute in die Wohnung der Zeugin HD bringen, die mit dem Angeklagten im selben Hause wohnte. Die Zeugin war - im Gegensatz zum Angeklagten - von den Tätern bereits in das unnmittelbar vorher gescheiterte Vorhaben, einen Geldboten zu überfallen, eingeweiht worden und hatte mit ihnen vereinbart, sie nach dem Überfall in ihrer Wohnung aufzunehmen und anschließend mit einem Pkw aus der Stadt zu bringen. Daß die Täter die von der Zeugin HB zugesagte Unterstützung nur für den Überfall auf einen Geldboten, nicht aber auch für ihren noch am selben Vormittag verübten Bankraub erwarteten, erscheint abwegig und wird vom Landgericht auch nicht festgestellt. Tatsächlich

674,

trafen sich die Täter nach der Tat dann auch bei der Zeugin und diese brachte sie in ihrem Pkw aus der Stadt, nachdem sie zuvor die Tatwaffe versteckt hatte. Der Angeklagte befand sich zu dieser Zeit gar nicht im Hause. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wodurch er "außerordentlich wesentlich" zum Gelingen der Tat beigetragen haben könnte.

Mösl Maier Theune

Niemöller Gollwitzer