Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 21.09.1984 – 2 StR 852/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 852/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans 5 > dort geboren am EEE 1933,
aus OD,
wegen Beihilfe zur Untreue u. a.
4D
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 19. September 1984 in der Sitzung vom 21. September 1984, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin > als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte Dr. EEED zu: gi und EEE au: zB
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 19. September 1984,
Justizangestellte um
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten SB» gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. März 1983 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Diese Entscheidung greift er mit seiner auf eine Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützten Revision an.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Strafkammer bewertet es als Beihilfe zur Untreue, daß der Angeklagte den Filialleiter einer ausländischen Großbank dazu drängte und dabei unterstützte, ihm unter Mißbrauch der Verfügungsbefugnis Kredite und Bürgschaften in Höhe von etwa 100 Millionen DM zu gewähren, obgleich der Angeklagte nur im geringen Umfang Sicherheiten bieten konnte, mit seinen Unternehmen in große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und deshalb von keiner anderen Bank Kredite erhielt. Durch die Untreue entstand ein Schaden in Höhe von 70 Millionen DM, in Höhe von 16 Millionen DM wurde das Vermögen der geschädigten Bank darüberhinaus gefährdet.
2. Als Betrug wird dem Angeklagten folgender Sachverhalt angelastet: Um für die Fortführung seiner Geschäfte vorübergehend zusätzliche finanzielle Mittel zu erhalten, ließ der Angeklag-
te von einer Tochterfirma der durch ihn beherrschten SCHD-MEEB SM Handelsgesellschaft mbH & Co. KG, CB (nachfolgend SM genannt), nämlich von der TEE», Warenhandelsgesellschaft mbH, Stahl an die Firma OP, eine Handels- und Finanzierungsgesellschaft nach französischem Recht, verkaufen, den diese alsbald an die Firma SM mit Gewinn zurückveräußerte. Dabei spiegelte der Angeklagte vor, die von der TB verkaufte Ware befinde sich bei seinem Spediteur in Hamburg auf Lager, der jeweils auch eine entsprechende, allerdings unrichtige Spediteur-Übernahmebescheinigung ausstellte, in der er bestätigte, die Ware zur "unwiderruflichen Weiterbehandlung gemäß Instruktionen" der C@® erhalten zu haben. Unter Vorlage dieser Bescheinigungen und der entsprechenden Rechnungen beauftragte die cs» ihre Bank zur Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs zugunsten der Firma TB nit einem Zahlungsziel von 120 Tagen. Der Akkreditivbetrag wurde dann von der Bank des Angeklagten vorfinanziert, welcher das Akkreditiv als Sicherheit diente. Für den Wiederverkauf der Ware durch die cm an die Firma SM stellte der Angeklagte Wechsel aus, die kurz vor den Fälligkeitsterminen der Akkreditive einzulösen waren.
Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, das Vermögen der cc» sei durch die auf ihre Anweisung von der Bank erteilten unwiderruflichen Akkreditive zu Gunsten der Firma Te erheblich gefährdet worden, da die in den Spediteur-Übernahmeerklärungen bezeichnete Ware der cg9
nicht zur Verfügung gestanden habe und es im Zeitpunkt der Eröffnung des Akkreditivs sehr fraglich gewesen sei, ob die Firma SM die Wechsel würde einlösen können.
Il.
1. Die Revision macht mit der Verfahrensrüge geltend, das Landgericht habe Wahrunterstellungen, mit denen es einen Hilfsbeweisamtrag gemäß § 244 Abs. 53 Satz 2 StPO ablehnte, in den Urteilsgründen nicht hinreichend beachtet.
Diese Rüge ist unbegründet; die Behandlung der als wahr unterstellten Behauptungen im Urteil ist auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
Wesentlicher Inhalt der Beweisbehauptung war einmal, Ende 1974 sei in Fachkreisen die einhellige Auffassung vertreten worden, daß auf dem Stahlmarkt bereits nach wenigen Monaten eine Erholung von Preisen und Nachfrage eintreten werde, Diese Auffassung sei auch Mitte 1975, nachdem sich die ersten Erwartungen hinsichtlich der kurzen Dauer der Absatzkrise nicht erfüllt hatten, für die Zukunft aufrechterhalten worden.
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Zum anderen war behauptet worden, für die in Konkurs gefallene Firma SM des Angeklagten hätten vor und nach Oktober 1975 noch Sanierungsmöglichkeiten bestanden, und bei jeder möglichen Sanierung wäre langfristig eine Tilgung der bestehenden Bankschulden möglich gewesen.
Diese Behauptungen hat das Landgericht in den Urteilsgründen als wahr unterstellt (UA S. 280, 281). Es hat die Wahrunterstellung bei der Würdigung der Beweise und Bewertung des festgestellten Sachverhalts auch rechtsfehlerfrei behandelt:
Die Strafkammer hat dem Angeklagten ausdrücklich zugestanden, daß er nach Eintritt der Absatzkrise gehofft habe, der Stahlmarkt werde sich nach drei bis vier Monaten wieder erholen und die Stahlpreise würden dann sogar über das vor dem Markteinbruch vorhandene Niveau steigen (UA S. 70). Sie hat - entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht die Beweisbehauptung weder inhaltlich noch zeitlich zu Lasten des Angeklagten eingeschränkt.
Es bedeutet keine wesentliche Veränderung der Beweisbehauptung, wenn das Landgericht eine - auch durch die Auffassung der anderen Händler gestützte - günstige Prognose des Angeklagten zur Preisentwicklung, deren Unrichtigkeit - was eine schnelle Erholung der Preise betraf - sehr bald deutlich geworden war, lediglich als "Hoffnung" bezeichnet.
Es ist auch nicht richtig, daß das Landgericht diese "Hoffnung" des Angeklagten lediglich für die im September 1974 beginnende Krisenphase festgestellt hätte.
Mit der Behauptung des Angeklagten, daß ihm bei einer Erholung des Stahlmarktes auf lange Sicht eine Rückzahlung der Kredite möglich gewesen wäre, setzt sich das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich auseinander. Es kommt rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, daß die weitere Entwicklung der Stahlpreise und damit auch entsprechende Prognosen für die rechtliche Bewertung der dem Angeklagten angelasteten Tat hier unerheblich seien (UA S. 330).
Daß auch die Möglichkeit bestand, die Firmen des Angeklagten zu sanieren und daß dann eine Tilgung der Bankschulden langfristig möglich gewesen wäre, mußte das Landgericht nicht ausdrücklich berücksichtigen, denn dieser Umstand war im vorliegenden Falle für das Gewicht der dem Angeklagten angelasteten Handlungen nicht von wesentlicher Bedeutung. Dem als wahr unterstellten Umstand, daß der Angeklagte in der Hoffnung handelte, die Stahlpreise würden sich in der nächsten Zeit wieder erholen, und er könne dann die Kredite zurückzahlen, hat das Landgericht bei der Strafzumessung dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß es ihm strafmildernd anrechnete, er habe mit seinen strafbaren Tun den Fortbestand seines Unternehmens sichern wollen,
2. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Besonderer Erörterung bedürfen lediglich die auf ein Rechtsgutachten gestützten Ausführungen der Revision, die Firma > habe deswegen keinen Vermögensschaden erlitten, weil ihre "Sicherheitsposition" durch die (falschen) Spediteur-Übernahmebescheinigungen nicht berührt worden sei. Die in dem Rechtsgutachten aufgeworfene (und verneinte) Frage, ob die Firma CP äurch die Vereinbarung mit dem Angeklagten und dem Spediteur in Verbindung mit der Spediteur-Übernahmebescheinigung an dem gekauften Stahl Eigentum, ein Pfandrecht, ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder sonst einen über den schuldrechtlichen Anspruch gegen die Firma SM hinausgehenden Vermögenswert erlangt hätte, wenn die Ware sich tatsächlich bei dem Spediteur auf Lager und "zur Disposition der c@ befunden hätte, muß nicht entschieden werden. Für die Beurteilung, ob die cs einen dem Angeklagten anzulastenden Vermögensschaden, zumindest im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung, erlitten hat, kommt es hier nicht darauf an, aus welchen Gründen die vom Angeklagten hingegebenen angeblichen Sicherheiten un-
:zureichend waren. Er hat die Vertreter der c„@ durch
die falsche Behauptung, die Ware befinde sich auf Lager und stehe der CP zur Verfügung, sowie durch die Übersendung der unrichtigen Spediteur-
Übernahmebescheinigungen getäuscht, bei diesen einen Irrtum erregt und zu einer das Vermögen der c» zumindest gefährdenden Verfügung veranlaßt. Der Angeklagte wußte, daß die Firma c» ihre Bank nur bei Vorlage der Spediteur-Übernahmebescheinigung anweisen würde, das Akkreditiv zu eröffnen; er wußte auch, daß die Vertreter der c@» glaubten, die Lagerung der Ware beim Spediteur in Verbindung
mit dem Besitz der Bescheinigung verschaffe ihr die gewünschten Sicherheiten, mit denen sie das Akkreditiv eröffnen lassen konnten. Ob die Firma Of diese Sicherheiten überhaupt erlangen konnte, wenn sich
die Ware tatsächlich noch auf Lager befunden hätte, der Angeklagte also über deren Verbleib nicht getäuscht hätte, kann offenbleiben. Dem Angeklagten darf nicht nur ein Vermögensnachteil angelastet werden, den gerade das Fehlen des von ihm vorgespiegelten Umstandes verursacht hat; ein derartiger Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Täuschung und Schaden ist nicht erforderlich. Entscheidend ist hier, daß die Vertreter der c® ihre Bank nicht mit der Eröffnung des Akkreditivs beauftragt hätten, wenn der Angeklagte sie nicht in der genannten Weise getäuscht hätte. Dies veranlaßte sie zu der Verfügung, die das Vermögen der cc zumindest gefährdete, Dabei kann offenbleiben, ob bereits der Auftrag an die Bank oder erst die auftragsgemäß vorgenommene Eröffnung des Akkreditivs zu Gunsten der Firma TB :1s vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB anzusehen
ist. Auf Grund des unwiderruflichen Akkreditivs
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haftete die Bank - im Auftrage der Op - der Tun
gegenüber wie aus einem abstrakten Schuldversprechen, wobei gleichzeitig die Verpflichtung der c» begründet wurde, ihrer Bank den Akkreditivbetrag (später) zu erstatten. Dies führte bereits vor dem Fälligkeitstermin zumindest zu einer konkreten Vermögensgefährdung für die cc. welche einem Vermögensschaden im Sinne von
§ 263 StGB gleichzusetzen ist.
Wann die OP tatsächlich mit dem Akkreditivbetrag belastet wurde, ist ebenso unerheblich wie die Tatsache, daß die entsprechenden Beträge von der Bank jeweils erst nach Fälligkeit der Wechsel zu zahlen waren. Konnten nämlich die Wechsel nicht eingelöst werden, so blieb die Bank dennoch aus den Akkreditiven verpflichtet, sie konnte einem Zahlungsverlangen der Ten weder Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten noch durfte sie mit etwaigen Ansprüchen der c gegen die Firma SM aufrechnen. Bereits bei Eröffnung des Akkreditivs war somit nahezu sicher, daß die beauftragte Bank den
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Akkreditivbetrag bei Fälligkeit an die Tin zahlen mußte und auch zahlen würde, den die WB dann zu erstatten hatte. Durch die Wechsel erhielt diese demgegenüber lediglich einen in Anbetracht
der schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und seiner Firmen äußerst unsicheren und deshalb wirtschaftlich nur geringwertigen Anspruch gegen die Firma SM. Schon die Eröffnung des Akkreditivs führte deshalb hier zumindest zu einer konkreten Vermögensgefährdung, die einem Vermögensschaden gleichzusetzen ist.
Mösl Maier Theune
Niemöller Gollwitzer