Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 21.09.1984 – 2 StR 422/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2 Sen n22/04 BESCHLUSS 29:9.

in der Strafsache °

gegen

Karl Günther Johann Ki zu: Seuumuuiii.

dort geboren am BD 941,

wegen Betruges

#7

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1984 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Ki» wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1983, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in sechs Fällen schuldig ist,

2. in den Aussprüchen

a) über die Einzelstrafen in den Fällen II B5 bis 8 der Urteilsgründe und

b) über die Gesamtstrafe

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen unter Einbeziehung rechtskräftiger Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision, mit der er insbesondere die Annahme von rechtlich selbständigen Taten anstelle einer fortgesetzten Handlung beanstandet, hat zum Teil Erfolg.

Die betrügerischen Handlungen des Angeklagten im Fall II B 5 der Urteilsgründe - Verhandlungen, Vertragsschlüsse, Entgegennahme der von seinen Vertragspartnern auf Grund der Täuschung gezahlten Geldbeträge - erstreckten sich über den gesamten Monat September 1979. In diesen Zeitraum fielen auch die drei unter II B 6 bis 8 der Urteilsgründe angeführten Betrugstaten. Die Strafkammer hat die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen allen neun Fällen mit der Begründung verneint, es habe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte "von vornherein vorhatte", eine Schwindelfirma zu gründen oder jeden Interessenten betrügerisch zu schädigen (UA Bl. 36). Dabei hat sie jedoch übersehen, daß der Vorsatz im Verlauf einer Tat bis zu deren Vollendung auf weitere (gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete gleichartige) Taten erstreckt werden kann, so daß sich alle als Teilakte einer fortgesetzten Handlung darstellen (BGHSt 23, 33).

Die Urteilsgründe ergeben, daß hinsichtlich der unter II B5 bis 8 angeführten Fälle die Voraussetzungen vorliegen, auf Grund derer die insoweit begangenen betrügerischen Handlungen als eine fortgesetzte Tat zu bewerten sind. |

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der’ Angeklagte gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der für die genannten Taten festgesetzten

Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

Mösl Maier Theune

-Niemöller Gollwitzer