Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 18.09.1984 – 1 StR 512/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 512/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Friedrich D EB aus Dog, geboren am DD. EEE 1944 in Ro /Schiesien,

2. Dris D EB , geborene Timm, aus BB, dort geboren am W. WB 1942,

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Friedrich DEE wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 2. März 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Friedrich DB zu entscheiden.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Friedrich DEE und die Revision der Angeklagten Doris DEE cegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

IV. Die Angeklagte Doris DB trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe§

Die im Rahmen der Strafzumessung vom Landgericht angestellte Erwägung, der Angeklagte Friedrich DB habe "den größten Teil seiner Taten im Verlaufe einer Bewährungszeit begangen" (UA S.26),

-3-

trifft nicht zu; denn die Taten des Angeklagten erstreckten sich - im wesentlichen gleichmäßig - auf

den Zeitraum von Juli 1981 bis Mai 1983, während die in Frage kommende Bewährungszeit schon Ende Dezember 1981 endete. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß die versuchte Vergewaltigung am 26. September 1981 begangen wurde, ist die genannte Erwägung daher fehlerhaft. Da nicht auszuschließen ist, sie habe die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt,

hebt der Senat den Strafausspruch gegen Friedrich

DEE auf.

Im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler weder zum Nachteil dieses Angeklagten noch zum Nachteil der Angeklagten Doris DB auf.

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