Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 11.09.1984 – 1 StR 380/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 380/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Vesile D mm aus KR, geboren am MB. TuERB- m 1960 in DeiiM/AMEE (Rumänien), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes u.a.
IS
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 11. September 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE» aus Emm
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Januar 1984
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Betrug verurteilt wird;
zu - w/
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und versuchten Mordes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die auf die Straffrage beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
II.
Der Angeklagte hatte dem späteren Tatopfer Tb vorgespiegelt, er verfüge über Goldschmuck und einige
wertvolle Gemälde; beides habe er an bestimmter Stelle versteckt. Im hatte Interesse gezeigt und, wie vom Angeklagten erhofft, zugesagt, die Gegenstände für
DM 42 000 zu erwerben. Daraufhin hatte der Angeklagte seinen Partner in die Nähe des angeblichen Verstecks gebracht und unter der Vorspiegelung, er werde jetzt
die Gegenstände holen, zur Übergabe des vereinbarten Betrags veranlaßt. Tatsächlich wollte der Angeklagte mit dem Geld aus dem Gesichtsfeld ICE verschwinden und über ein Firmengrundstück davonlaufen. Hieran sah er sich Jedoch durch einen dort arbeitenden Mann gehindert. Da dieser sich nicht entfernte, der Angeklagte andererseits das zunehmende Mißtrauen ICEEEEB bemerkte und befürchtete, dieser werde das Geld zurückverlangen, schlug er IT, als dieser ihm den Rücken zuwandte, mit einer Rohrzange auf den Kopf, um unbehelligt weglaufen zu können. Obwohl der Schlag eine Impressionsfraktur zur Folge hatte, mißlang der Plan des Angeklagten wegen der Gegenwehr des Opfers.
Wie das Landgericht zutreffend ausführt, war der Betrug vollendet, aber noch nicht beendet, weil der Angeklagte mit dem betrügerisch erlangten Geld sich noch im unmittelbaren Handlungs- und Einflußbereich des mißtrauischen Geschädigten befand. Der Angeklagte hatte den Vermögensvorteil noch nicht sicher erlangt, als er - um eben dieses Ziel zu erreichen - den Geschädigten auf den Kopf. schlug. Bei dieser Sachlage stehen Betrug und Mordversuch in Tateinheit (vgl. BGHSt 26, 24; BGH NStZ 1984, 409).
Der Senat kann den Schuldspruch insoweit ändern; der Strafausspruch entfällt.
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Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
III.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung - insbesondere bei
der Frage, ob wegen Versuchs der Strafrahmen zu mildern sei, § 23 Abs. 2 StGB - ist nicht zu ersehen.
Maul Ulsamer Foth
Granderath Schimansky