Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 05.09.1984 – 2 StR 444/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR Luu/8h URTEIL

in der Strafsache

gegen

wı11i S m zu: VO, geboren am «EEE 1926 in GW Pommern, zur Zeit einst-

weilen untergebracht,

wegen versuchten Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaf!

Rechtsanwalt EEEED aus AD

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte BED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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-3.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. März 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freihheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und auf Einziehung der Tatwaffe, eines Messers, erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Der Erörterung bedürfen nur die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite.

Nach den Feststellungen sprang der Angeklagte auf den Zeugen Dr. KW zu und versetzte ihm mit einem Küchenmesser mit einer ca. 12 cm langen Wellenschliffklinge einen Stich in den Oberbauch, wobei die Klinge etwa 8 cm tief eindrang und die Leber etwa 2 bis 5 cm einschnitt (UA S. 8 und 9). Dabei wandte er, wie die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer weiter feststellt, "die Hälfte der optimal erreichbaren Intensität" auf, um das Messer in den Körper zu stoßen (UA S. 12). Wenn das Landgericht bei diesem Tatbild "angesichts der Intensität und der Zielsetzung" des Messerstichs die Einlassung des Angeklagten, er habe Dr. KB nur einen "Denkzettel verpassen" wollen, für widerlegt erachtet und zur Feststel-

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lung gelangt, daß er mit direkten Tötungsvorsatz handelte (UA S. 12), so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die weiteren Feststellungen, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers erkannt und in seinen Tatplan aufgenommen, und er habe diese Situation bewußt ausgenutzt, um Dr. Kin zu töten (UA S. 14), halten der Nachprüfung stand.

Das Landgericht, das sich auch insoweit sachverständiger Hilfe bediente, hat dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)zugebilligt. Denn es "besteht beim Angeklagten eine Wahnkrankheit und damit eine krankhafte seelische Störung", deren Nährboden eine "nicht therapierbare und fortschreitende Hirnrindenatrophie" ist, "verbunden mit einer fanatischen, sozial desintegrierten gefühlsarmen Primärpersönlichkeit" (UA S. 15). Die Schwurgerichtskammer hat nicht verkannt, daß sie gehalten war, sich bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers erkannt und ausgenutzt hat, mit der Krankheit des Angeklagten und seiner Persönlichkeit auseinanderzusetzen. Denn sie gelangt zu den aufgezeigten Feststellungen, obwohl beim Angeklagten "die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gegeben" waren (UA S, 14). Weitere Ausführungen zur Begründung waren im Hinblick auf die Besonderheiten des Tatablaufs nicht erforderlich.

Der Angriff auf Dr. Kg war keine aus der Situation beim Zusammentreffen mit dem Angeklagten erwachsene Spontantat. Wie die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung festgestellt hat, hat der Angeklagte vielmehr die Tat spätestens geplant, als er das Gelände der Klinik betreten hatte (UA S. 17). Dr. Kg war dem Angeklagten dann bis zur Pförtnerloge entgegengegangen, hatte sich ihm vorgestellt und ihn

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duroh eine Sicherheitsschleuse in sein Arbeitszimmer begleitet. In diesem Zimmer hielten sich weitere Personen nicht auf. Der Angeklagte und Dr. Mo) standen sich in einer Entfernung von drei bis vier Metern gegenüber. Als Dr. Kg den Angeklagten bat, in einem Sessel Platz zu nehmen, sprang der Angeklagte auf den Arzt zu und es kam zur Tat (UA S. 9).

Auch die Strafzumessung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Mösl Meyer Theune Niemöller Gollwitzer