Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 05.09.1984 – 2 StR 380/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 380/84 URTEIL
in der Strafsache
den Gastwirt Helmut S > aus vi, geboren am EEE 1930 in Coup,
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 5. September 1984, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin > | als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iD au: ven
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte (ee
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Februar 1984 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
2)
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Verfahrensrügen
Nach den Feststellungen installierte der Angeklagte am Morgen des 25. Dezember 1982 auf dem ersten Treppenpodest des von ihm gepachteten Hotels "Deutsches Haus" in WEEEEED einen Brandsatz und entzündete ihn. Währenddessen hatte seine Ehefrau das Reisegepäck auf dem rlickwärtigen Hof des Anwesens eingeladen und im Fahrzeug auf ihn gewartet. Anschließend fuhr er mit seiner Ehefrau in die Schweiz.
a) Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zunächst darin, daß die Zeugenvernehmung der Tochter des Angeklagten über ihre Wahrnehmungen unterblieben sei.
Die Rüge dringt nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie ordnungsgemäß ausgeführt ist. Jedenfalls erweist sie sich als unbegründet. Das Landgericht brauchte
sich zu der vom Beschwerdeführer vermißten Beweiserhebung nicht gedrängt zu sehen, Allerdings hatte die Ehefrau des Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21, Januar 1983 (Blatt 16 bis 18 d.A.) bekundet, sie seien zusammen mit ihrer Tochter in Urlaub gefahren. Anhaltspunkte dafür, daß die Tochter entscheidungserhebliche Wahrnehmungen gemacht haben könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. In der protokollierten Aussage der Ehefrau heißt es, ihr Mann habe als letzter das Haus verlassen; sie selbst und ihre Tochter seien, als er noch abschloß, bereits ins Fahrzeug gegangen (Bl. 17 d.A.). Bei dieser Sachlage berechtigte nichts zu der Erwertung, die Tochter, die hiernach gleichzeitig mit ihrer Mutter in den Wagen gestiegen war, könne mehr über die Brandursache und insoweit bedeutsame Umstände berichten als die Ehefrau
des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung hierzu als Zeugin gehört worden ist.
b) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es zur weiteren Erforschung des Sachverhalts geboten gewesen wäre, einen Brandsachverständigen zu befragen, "um den wirklichen Geschehensablauf realistisch nachvollziehbar zu rekonstruieren", Die gerügte Unterlassung begründet keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat das vom Landeskriminalamt Rheinland Pfalz am 28. Januar 1983 erstattete Behördengutachten (Blatt 35 bis 37 d.A.) verlesen und den Kriminalbeamten B@B, der als Brandermittler ausgebildet ist, als sachverständigen Zeugen vernommen (Blatt 164 d.A.). Daß die Begutachtung durch
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einen Brandsachverständigen weitere Erkenntnisse zur Ursache des Brandes erbracht hätte, lag nach den Unständen des Falles fern.
2. Sachrüge
Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zun Nachteil des Angeklagten auf.
a) Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Landgericht angenommen hat, es könne nach "dem Ergebnis der kriminalistischen Untersuchungen durch das Landeskriminalamt ... keinen vernünftigen Zweifel unterliegen, daß es sich" bei den vorgefundenen Überresten um diejenigen "eines ehemaligen (handelsüblichen) Kunststoffbenzinkanisters" handele (UA S. 9). Nach den Feststellungen fand sich auf dem Treppenpodest der Überrest eines ehemaligen Kunststoffbehälters, der stark nach Benzin roch. Darauf, ob dieser Kunststoffbehälter als Benzinkanister hergestellt und in den Handel gebracht worden war, kam es nicht an.
b) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts begegnet keinen Bedenken. Vollendeter, und nicht nur versuchter Versicherungsbetrug im Sinne des § 265 Abs. 1 StGB liegt schon deshalb vor, weil der vom Angeklagten gelegte Brand jedenfalls die zur versicherten Betriebseinrichtung gehörende Schuhputzmaschine erfaßt hat: sie war - wie das Urteil festgestellt hat (UA S. 7) - total verbrannt und ausgeglüht.
c) Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler aufweisen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Mösl Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer