Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 30.08.1984 – 4 StR 485/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 485/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Eugenius EB aus Beim, geboren am EEE 1954 in CE (PoTen),
wegen Vergewaltigung u.a.
090 77
A,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwältin >
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Januar 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe (durch Unterlassen) zur Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer, die ein mittäterschaftliches Verhalten des Angeklagten oder eine Beihilfe durch aktives Tun nicht - auch nicht in Form der hier nicht fernliegenden psychischen Unterstützung (vgl. UA 22) - festzustellen vermochte, hat die Verurteilung wegen Beihilfe durch Unterlassen (vgl. BGHSt 30, 391, 396; 27, 10, 13 und die Anmerkungen von Naucke in JR 1977, 290, 291 sowie von Tenckhoff in JuS 1978, 308, 312 hierzu) nicht ausreichend begründet. Ihre Annahme, dem Angeklagten sei es "unmöglich" gewesen, "die Vorgänge, die sich
zwischen dem (Mit-)Angeklagten Wirga und der Geschädigten abspielten, zu übersehen", ist nicht durch Tatsachen belegt. So verhält sich das Urteil nicht zu der wesentlichen Frage, in welchem Raum seiner Wohnung sich der Angeklagte zur Zeit der Tat aufgehalten hat; am Tatort, dem Badezimmer, war er jedenfalls nicht zugegen (VA 16). Ob er die Hilferufe des Opfers hat hören können, die dieses ersichtlich außerhalb der Wohnung im Vorgarten ausgestoßen hat (UA 16), ist nicht dargetan. Anschließend wurde dem Opfer der Mund zugehalten (UA 6). Ob noch Laute aus dem Badezimmer drangen, die der Angeklagte in der räumlich kleinen Wohnung hören konnte und die ihn auf das Tatgeschehen aufmerksam machten, ist ebenfalls nicht festgestellt. Es fehlen auch Ausführungen zur Dauer der strafbaren Handlungen des Haupttäters Wirga und zu dem entscheidenden Zeitpunkt, in dem der Angeklagte frühestens nach Kenntnis von dem strafbaren Geschehen hätte erfolgreich eingreifen können und müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Mai 1982 - 2 StR 201/82 - bei Holtz MDR 1982, 809; Cramer in Schönke/Schröder 21. Aufl. § 27 StGB Rdn. 15 ff). Die Frage, welche Verwirklichung von Straftatbeständen er dann noch hätte verhindern können, bedarf ebenfalls der Beantwortung. Ohne derartige Ausführungen stellt der Satz in den Urteilsgründen: "Obwohl der Angeklagte Li ali diese Vorgänge mitbekam, unternahm er nichts, um der Zeugin zu helfen" (UA 7) eine bloße nicht durch ent-
sprechende Tatsachenfeststellungen belegte Behauptung dar, die hinsichtlich der ihr zugrunde liegenden Überzeugungsbildung durch das Revisionsgericht nicht auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
Salger Hürxthal Ruß
Goydke Meyer-Goßner