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BGH Beschluss vom 14.08.1984 – 4 StR 474/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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TEL, AS 086

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 474/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Lehrer Karl-Heinz Fe aus CauiiiiEEEmmEme, geboren am EEE 1935 in Gimme

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

1. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung einen Beweisamtrag dahin gestellt, in den ehemaligen Klassenräumen der Grundschule, in denen der Angeklagte 1980 Andrea WA und Tanja VB unterrichtete, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, um festzustellen, daß es für ihn unmöglich gewesen sei, hinter dem Pult - von anderen Schülern unbemerkt - sexuelle Handlungen an den Kindern WE und v@, wie Berühren der Scheide durch das Hineinschieben seiner Hand in die verschlossene Hose, vorzunehmen. Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag gemäß § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt, weil der Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Sie hat den ablehnenden Beschluß damit begründet, daß die Anordnung von Pult und Schülertischen in den Klassenräumen Nr. 15 und Nr. 1 der fraglichen Schule, in denen der Angeklagte zur angeblichen Tatzeit das 1. und das 2. Schuljahr unterrichtet habe, nach der Aussage des als Zeugen vernommenen Schulrektors GE heute nicht mehr mit den Verhältnissen zur angeblichen Tatzeit übereinstimmten.

Im Urteil hat die Strafkammer die Ablehnung der beantragten Augenscheinseinnahme zusätzlich damit begründet, daß das Pult hinter dem der Angeklagte gesessen und die Taten an den Kindern begangen habe, zur Klasse hin, und zwar nach vorn und zu den Seiten, verschlossen gewesen sei und daß auch Tanja und Andrea ausgesagt haben, die übrige Klasse habe von

den Manipulationen nichts bemerken können, weil das Pult dazwischen gestanden habe. Zudem sei "zu erwarten", daß der Angeklagte seinerseits Vorkehrungen getroffen habe, daß die Manipulationen an den Kindern für die übrigen Schüler in der Klasse unbemerkt blieben (UA 16).

2. Die Ablehnung des beantragten Augenscheins mit der Begründung, das Beweismittel sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, ist rechtlich fehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Strafkammer konnte der beantragte Beweis sehr wohl zu dem vom Angeklagten gewünschten Ergebnis führen. Wie die Revision zutreffend ausführt, mußte der Antrag dahin verstanden werden, daß die Klassenräume zu der Augenscheinseinnahme in den Zustand gebracht wurden, den sie zur Tatzeit hatten, d.h. Schülertische und Lehrerpult so aufzustellen, wie sie zur Tatzeit standen. Dies konnte mit Hilfe des Rektors, des Angeklagten und evtl. des Hausmeisters geschehen. Gründe dafür, daß dies nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich. Die Strafkammer ging daher bei ihrer Ablehnungsentscheidung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus und hat deshalb keine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen.

Die fehlerhafte Ablehnung der beantragten Augenscheinseinnahme konnte nicht durch ein Nachschieben von Gründen im Urteil geheilt werden (BGHSt. 19, 24, 26). Im übrigen hält auch die von der Strafkammer im Urteil nachgeschobene Begründung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Soweit hier ausgeführt wird, es sei zu erwarten (im Sinn: "davon auszugehen"), daß der Angeklagte seinerseits Vorkehrungen dagegen getroffen gehabt habe, daß die Manipulationen für die übrigen Schüler unbemerkt geblieben seien, handelt es sich um eine bloße Vermutung, die noch dazu eine im Rahmen der Beweiswürdigung irrige Erwägung zum Inhalt hat. Denn durch die Augenscheineinnahme sollte gerade bewiesen werden, daß die Handlungen des Angeklagten den übrigen Schülern nicht hätten verborgen bleiben können. Die ableh-

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nende Begründung enthält daher insoweit einen Denk fehler.Auch soweit sich die Begründung im Urteil auf die Aussagen der Kinder Tanja und Andrea bezieht, könnte sie die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung nicht rechtfertigen. Der Antrag auf Einnahme eines Augenscheins kann nur abgelehnt werden, wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht geboten ist. Die Ermessensausübung ist an der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Sachaufklärung zu messen. Deshalb kann ein Antrag auf Augenscheinseinnahme abgelehnt werden, wenn die notwendigen Feststellungen auf andere Art und Weise zuverlässig getroffen werden können (Herdegen in KK § 244 StPO Rdn. 112). Dies hat das Gericht aber nicht getan. Die Berufung auf die Aussagen der beiden Kinder ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Denn um die Überprüfung der Glaubwürdigkeit

ihrer Aussagen ging es. Durch den Augenschein sollte die Richtigkeit der Aussagen von Andrea und Tanja erschüttert werden. Er durfte deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Zeugen glaubwürdig, ihre Aussagen zuverlässig seien. Damit wurden die Grenzen zulässiger Beweisamtizipation überschritten (BGHSt. 8, 177, 181; Herdegen aa0 Rdn. 113).

Da das angefochtene Urtei] auf diesem Rechtsfehler beruhen kann, ist es aufzuheben.

Salger Hürxthal Ruß Goydke Meyer-Goßner