Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 02.08.1984 – 1 StR 411/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 411/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Otto Sc rn iD

aus Cr, seboren am. WERE 1950 in LOB, zur zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

IH

HA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Februar 1984 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags, ein anthropologisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür zu erholen, daß der auf dem Tatfoto erfaßte Täter nicht der Angeklagte sein könne, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil bei der "intensiven Bekleidung und Vermummung des Täters" einem Sachverständigen aussagekräftige vergleichende Untersuchungen nicht möglich seien (UA S. 21). Für den Identitätsausschluß genügt jedoch bereits eine einzige eindeutige Differenz zwischen den zu vergleichenden Personen. In diesem Zusammenhang sind nicht nur Merkmalskomplexe wie Nasenform oder Lippenform aussagekräftig; bereits Details wie Grad

der Nasenwurzeleinziehung, Profil der knöchernen Nase,

Absetzungsgrad der Nasenkuppe u.a. können im Einzelfall die Verneinung der Identität gestatten (Knußmann StrVert 1983, 127, 128, 129).

Aus der ablehnenden Entscheidung des Landgerichts läßt sich der Grad der Vermummung des Angeklagten nicht mit Sicherheit entnehmen. An anderer Stelle des Urteils wird mitgeteilt, daß jedenfalls Augenbrauen und Augen der abgebildeten Person auf dem Tatfoto zu sehen sind (UA S. 1l) Damit kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein anthropologischer Sachverständiger auf dem Bild jedenfalls einzelne Merkmale (etwa Grad der Nasenwurzeleinziehung) hätte feststellen können, die eine Identitätsprüfung ermöglicht hätten.

Herdegen Maul Schikora Foth Granderath