Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 02.08.1984 – 1 StR 339/84

1. Strafsenat

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2o

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_339/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Angelo GC EEE zus GERD. geboren am @B. WEB 1947 in Mo Prov. Fe (GEM), zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 1984 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Feststellungen des Landgerichts schließen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 StGB) nicht zweifelsfrei aus. Als das Tatopfer (die Ehefrau) dem Angeklagten zurief, er solle doch an seinen Sohn denken, "zögerte der Angeklagte etwas mit weiterem Zustechen". Kurz darauf konnte die Freundin der Ehefrau "den etwas zurückweichenden Angeklagten gewaltsam durch die offenstehende Korridortür zur Wohnung hinausdrängen und die Tür verschließen" (UA S. 15). Hieraus ergibt sich nicht eindeutig, ob der Angeklagte sein Tötungsvorhaben freiwillig oder nur deshalb aufgab, weil ihm das Handeln der Freundin keine andere Möglichkeit ließ. Auch die Verwendung des Wortes "gewaltsam" gibt keinen näheren Aufschluß. Zwar findet sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung die Erwägung, es sei der Freundin gelungen, "den in seinem nicht aufgegebenen geplanten weiteren Vorgehen leicht zögernden Angeklagten gewaltsam" hinauszuschieben (UA S. 26/27). Indes wird auch dann,

wenn hierin eine zusätzliche tatsächliche Feststellung zur Bewußtseinslage des Angeklagten zu erblicken ist, nicht deutlich, ob die Strafkamner,

als sie diese Feststellung traf, berücksichtigt

hat, daß der Angeklagte zuvor weder durch die heftige Gegenwehr seiner Frau noch durch die Versuche der Freundin, ihn vom Opfer wegzuziehen, von weiterem Zustechen hatte abgehalten werden können. Nicht völlig außer Betracht kann auch bleiben, daß der Angeklagte, nach dem Hinausschieben vor der - freilich verschlossenen - Wohnungstür stehend, keinerlei Bestreben zeigte, wieder in die Wohnung hineinzugelangen, vielmehr sein Messer zusammenklappte, es einsteckte und die Treppe hinunterstieg (UA S. 15).

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Herdegen Maul Schikora

Foth Granderath