Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 31.07.1984 – 1 StR 444/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 444/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maler Pera I EEE | aus No, geboren am . EB 1945 in DEEW/CHEEEB (u .

zur Zeit in Haft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1984 gemäß $S 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten TC wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 1984, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

l. Soweit die Revision dem Schuldspruch gilt, ist sie offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Tui ergeben hat.

2. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. EB hat das Schwurgericht, das lediglich

WA

"eine leichte bis mittelgradige Alkoholisierung" annimmt, die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint (UA S. 17/18). Eine Strafmilderung sei daher nicht möglich. Das Schwurgericht geht davon aus, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten IB habe "deutlich unter 2 %0" gelegen. Es hat jedoch versäumt, unter Wiedergabe der maßgeblichen Anknüpfungstatsachen darzulegen, wie es zu diesem Ergebnis gekommen ist. Das Urteil teilt allerdings mit, daß die beiden Angeklagten im Laufe von etwa zwei Stunden von zwei Flaschen Sangria mit je 1,5 Liter Inhalt eine leer und die andere beinahe leer sowie eine "kleine Flasche Cognac" leer getrunken haben (UA S. 7). Indessen fehlen nähere Feststellungen zu Art und Menge des Alkohols, den bei diesem gemeinsamen Trinken der Angeklagte IB -u sich genommen hat. Die von dem Sachverständigen vorgenommene Berechnung ist nicht erläutert. Deshalb ist das Revisionsgericht nicht in der Lage nachzuprüfen, ob der Tatrichter die Frage des

Alkoholeinflusses ohne Rechtsirrtum beurteilt hat.

Dafür, daß der Angeklagte JCEEEEn schuldunfähig (S 20 StGB) gewesen sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte

vor.

Herdegen Maul Schikora Foth Granderath