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BGH Beschluss vom 27.07.1984 – 2 StR 416/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 416/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Matthias BD aus KB: seboren am GER 1:50 in >@B, | \

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

AS

A5

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. März 1984 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat für das Vergehen des Fahrens ohne ‚Fahrerlaubnis zu Unrecht die strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 48 StGB angenommen. Denn das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Juli 1983 - 12 Js ' 27850/81-3 Ns - erging nach der nun abgeurteilten Tat vom 8. Juli 1983, so daß es nicht als Vorverurteilung im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen werden kann. Die früheren Verurteilungen allein aber sind nicht geeignet, Rückfall im Sinne des § 48 StGB zu begründen, da seit der letzten Tat vom 19. November 1976 (Urteil des Landgerichts Limburg vom 3. Mai 1977 - 5 KLs Js 4468/76 -) bis zur Tat vom 8. Juli 1983 auch bei Einrechnung der zwischenzeitlichen Strafverbüßungen

(Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen

- I 6 der Urteilsgründe - und von zwei Monaten und einer

Woche - I 8 der Urteilsgründe -, Freiheitsstrafe von drei Monaten - I 9 der Urteilsgründe) mehr als fünf Jahre verstrichen sind, so daß Rückfallverjährung eingetreten ist

($S 48 Abs. 4 StGB).

Es ist möglich, daß der aufgezeigte Rechtsfehler sich auf die Bemessung der Einzelstrafe für das Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgewirkt hat. Einen Einfluß auf die Festsetzung der Einsatzstrafe von vier Jahren für die Vergewaltigung schließt der Senat jedoch aus, so daß diese Strafe bestehenbleiben kann. Die gebotene Aufhebung der Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zwingt aber zur Aufhebung der

Gesamtstrafe.

Im übrigen hat die umfassende Prüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt, so daß seine weitergehende Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen ist.

Mösl Müller Maier

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