Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 26.07.1984 – 4 StR 412/84

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 412/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Friedhelm Reinhard Vase aus Ha>/Westfalen geboren am EB 1949 in Ahlen,

wegen Betruges u. a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urdes Landgerichts Bielefeld vom 12. März 1984

1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Miß-

brauch eines akademischen Grades verurteilt worden ist, sowie

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe

mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Vester wegen Betruges in Tateinheit mit Mißbrauch eines akademischen Grades sowie wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die Mitangeklagte Ki wegen Betruges unter Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt,

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Die Revsision des Angeklagten Ve» rügt die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsnittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil Röver richtet, im übrigen hat es Erfolg.

1.

Die Strafkammer ist rechtlich unbedenklich der Auffassung, daß die Angeklagten über Art und Qualität ihrer Agentur und deren geschäftliche Möglichkeiten getäuscht und bei 75 Bewerbern den Irrtum erregt haben, sie hätten es mit einer eingeführten, international tätigen Modell-Werbe-Agentur mit den entsprechenden Möglichkeiten zu tun. Aufgrund dieses Irrtums hätten die Bewerber die ihnen vorgelegten Verträge unterschrieben und die entsprechenden Gebühren bezahlt, was sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht getan hätten.

Gleichwohl kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.

Bei einer Verurteilung müssen nämlich die Urteils-

feststellungen alle Tatsachen mitteilen, aus denen

sich der äußere und innere Tatbestand ergibt, dessentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. Bei gleichartigen Taten können zwar die allen gemeinsamen Umstände zusammengefaßt und dann die individualisierenden Merkmale des Einzelfalles dargestellt werden. Dies gilt entsprechend bei einer fortgesetzten Handlung. Auch hier muß aber jede dem Schuldspruch zugrunde liegende Einzelhandlung so festgestellt werden, daß der Verstoß des Angeklagten gegen das angewandte Strafgesetz erkennbar und damit rechtlich nachprüfbar ist. Bei einer Mehrzahl von Geschädigten kann daher auf eine - sei es auch knappe - Darstellung der Einzelfälle nicht verzichtet werden (vgl. BGHSt 1,

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219, 222; BGH GA 1959, 371, 372; 1965, 92). Sie sind nach Zeit, Ort oder anderen Identifizierungsmerkmalen so darzustellen, daß kein Zweifel über den Umfang der Rechtskraft entstehen kann (vgl. Hürxthal in KK § 267 StPO Ran. 9).

Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Die Strafkammer hat zwar die Anzahl der Einzelakte (75 Geschädigte) und den Zeitraum mitgeteilt, in dem die Einzelhandlungen begangen worden sind. Dies mag bei in Fortsetzungszusammenhang begangenem Fahren ohne Fahrerlaubnis in der Regel oder bei Verhaltensweisen, die nach dem BtM-Gesetz bestraft werden, möglicherweise ausreichend sein, weil das täterschaftliche Verhalten in den einzelnen Handlungsfällen nicht konkreter beschrieben werden kann. Im vorliegenden Fall reicht dies Jedoch zur Identifizierung der einzelnen Fälle und damit zum Ausschluß jeglicher Zweifel über den Umfang dessen, was von der Rechtskraft umfaßt wird, nicht aus, Die Strafkamner hätte vielmehr genauere Identifizierungsmerkmale, wie 2. B. die Namen der Geschädigten, mitteilen müssen, um so den Umfang der von der Rechtskraft erfaßten Einzelfälle klarzustellen. Dies wäre auch ohne große Schwierigkeiten möglich gewesen, da die einzelnen Geschädigten ersichtlich bekannt sind,

Diese unzureichende Darstellung im Urteil bildet einen sachlichrechtlichen Mangel, der zur Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall und des Ausspruchs

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der Gesamtstrafe zwingt. Einer Aufhebung der Einzelstrafe im Falle des Betruges zum Nachteil Röver bedurfte es nicht. Im Hinblick auf die geringe Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten kann der Senat ausschließen, daß die Strafbemessung hier durch die Verurteilung im aufgehobenen Fall beeinflußt worden ist.

Von einer Erstreckung der Aufhebung auf die Mitangeklagte Brigitte Ki hat der Senat abgesehen. Salger Hürxthal Knoblich

Ruß Jähnke