Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 25.07.1984 – 2 StR 379/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 379/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Werner Karl SD u ri Seren am ED 1931 ın vo, zur zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 1984 einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 15. März 1984 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung, nach welchem Umrechnungsmaßstab die in Spanien erlittene Auslieferungshaft anzurechnen ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; im Hinblick auf die Ausführungen UA Bl. 25 über das Hafterlebnis unter härtesten Haftbedingungen in spanischen Gefängnissen" ist eine Gleichbewertung mit inländischer Freiheitsentziehung nicht selbstverständlich.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).
Mösl
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Bei dem geringen Umfang, in dem das Rechtsmittel Erfolg hat, ist diese Entscheidung nicht unbillig (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Maier Theune
Niemöller Gollwitzer