Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 19.07.1984 – 1 StR 257/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 1_ StR 257/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bankkaufmann und Geschäftsführer Harald L GEEEEEEED aus Sch, dort geboren am WE. m 1955,

wegen Betrugs u.a.

WA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 1984 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 20. Dezember 1983 1) im Fall II 3 der Urteilsgründe, 2) im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Im Fall II 3 der Urteilsgründe bleibt unklar, wie der vom Landgericht mit DM 6.000,- angegebene Schaden entstanden ist. Maßgebend waren die Verhältnisse zur Zeit der Ausstellung des Wechsels. Die Gläubigerin erlitt einen durch Täuschung verursachten Schaden, wenn sie in die-

sem Zeitpunkt eine vermögensmindernde Verfügung traf. Eine solche könnte etwa darin liegen, daß die Gläubigerin davon absah, die schon gelieferten Möbel zurückzunehmen, obwohl dies möglich gewesen wäre und die Gläubigerin sich durch die Rücknahme gegenüber dem späteren tatsächlichen Verlauf günstiger gestellt hätte. Hierzu fehlt indes jede Feststellung.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Herdegen Kuhn Ulsamer

Foth Granderath