Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 17.07.1984 – 5 StR 429/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 429/84 9, > O2
I3 BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Dachdecker Paul F ED zus BEMMEB, geboren am 9. EEE 1951 in TED, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
.2- 2
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1984 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 1984 ist durch Zurücknahme erledigt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe§
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Der Verteidiger hat die Revision am 17. April 1984 mit ordnungsgemäß unterzeichnetem Schriftsatz vom selben Tage zurückgenommen, Die Zurücknahme des Rechtsmittels ist wirksam. Die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung ist dem Verteidiger in der Prozeßvollmacht erteilt worden. Das Schreiben des Angeklagten vom 17. April 1984 ist erst am 19. April 1984 bei Gericht eingegangen. Der darin enthaltene Widerruf der Ermächtigung war folglich wirkungslos (BGHSt 10, 245, 247). Wie sich aus dem
Schriftsatz des Verteidigers von 15. Mai 1984 ergibt, hat der Angeklagte die Ermächtigung auch diesem gegenüber vor der Zurücknahme des Rechtsmittels nicht widerrufen."
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel