Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 17.07.1984 – 1 StR 397/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 397/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Bäcker Armin S eEmmp aus Pre, dort geboren am &$. WEEB 1960,
2. den Gerüstbauer Rudolf J EEE aus
Bad WEB, geboren am @. GEEEEB 1947 in Min, beide zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichthofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 1984 gemäß
§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Sen und ICE wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 10. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit a) es den Angeklagten IR betrifft,
b) der Angeklagte Sg wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Handeltreibens und unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist sowie im gesamten ihn betreffenden Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten S@BBM wird verworfen.
IN
- 3 -
Gründe§
1. Zur Revision des Angeklagten ICE hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Das Urteil gegen den Angeklagten kann nicht bestehen bleiben, weil die Jugendkammer den Angeklagten möglicher. weise zu Unrecht wegen mehrerer selbständiger Taten ver. urteilt hat. Die Jugendkammer hat bei der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse offenbar übersehen, daß nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Fortsetzungszusammenhang auch vorliegt, wenn der Täter seinen ursprünglichen Gesamtvorsatz vor Beendigung des letzten Teilakts erweitert (BGHSt 23, 33). Danach besteht zwischen dem unerlaubten Handel mit Kokain einerseits (UA S. 11/12) und dem unerlaubten Handel mit Heroin Andererseits (UA S. 12-14) Fortsetzungszusammenhang, weil sich der Angeklagte zu dem Heroingeschäft mit dem Mitangeklagten entschlossen hat, noch bevor das Kokaingeschäft mit den Mitangeklagten abgeschlossen war (vgl. UA S. 12). Dasselbe gilt möglicherweise für die beiden Fälle, in denen der Angeklagte von dem Mitangeklagten Heroin für andere Kunden zurückgeholt hat (UA S. 14). Da das Gesamtgeschäft zwischen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten damals offenbar noch nicht abgeschlossen war (vgl. UA S. 14; "nach einer noch nicht voll beglichenen Teillieferung"), liegt eine entsprechende Erweiterung des Gesamtvorsatzes des Angeklagten nahe. Auch bei der Veräußerung von Heroin an Z@MB (UA S. 15) besteht ein solcher für die Frage des Gesamtvorsatzes bedeutsamer zeitlicher Zusammenhang, ganz
-L-
abgesehen davon, daß es nach den sehr knappen Urteilsfeststellungen auch nicht ganz ausgeschlossen ist, daß
das Heroin, das der Angeklagte an Z@B veräußert hat, mindestens zum Teil mit dem Heroin identisch ist, das er
von dem Mitangeklagten zurückgeholt hatte. Da das Revisionsgericht diese Fragen anhand der Urteilsfeststellungen
nicht abschließend beurteilen kann, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden."
2. - Die Revision des Angeklagten Sg hat teilweise Erfolg. Insoweit hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
"Nach den Urteilsfeststellungen liegt es nahe, daß der Angeklagte das Heroin von dem Mitangeklagten ICE nicht nur zum Zwecke der Weiterveräußerung, sondern auch zum Zwecke des Eigenverbrauchs erworben hat. Falls das so war, besteht zwischen dem fortgesetzten unerlaubten Erwerb von Kokain einerseits sowie dem fortgesetzten unerlaubten Erwerb und Handel mit Heroin andererseits Fortsetzungszusammenhang. Denn der Angeklagte hat dann den Entschluß, Heroin von dem Mitangeklagten ICEB auch zum Zwecke des Eigenverbrauchs zu erwerben, gefaßt, noch bevor der fortgesetzte Erwerb von Kokain von IMEEEEB abgeschlossen war (UA S. 12). Sein Entschluß, von MUB neben Kokain auch Heroin zum Eigenverbrauch zu erwerben, stellt sich daher nur als eine Erweiterung seines ursprünglichen Gesamtvorsatzes dar (BGHSt 23, 33), so daß auch der Erwerb von Heroin zum Eigenverbrauch in den Fortsetzungszusammenhang hineinfällt. Der - mögliche - Erwerb von Heroin zum Eigenverbrauch steht andererseits mit dem Erwerb von Heroin zum Zwecke der Weiter-
F
veräußerung und dem unerlaubten Handel mit Heroin in Tateinheit, weil der Angeklagte das für die verschiedenen Zwecke bestimmte Heroin jeweils durch einheitliche Tathandlungen erworben hat. Hieraus folgt, daß es sich bei dem fortgesetzten Erwerb von Kokain einerseits und dem fortgesetzten Erwerb und Handeltreiben mit Heroin andererseits insgesamt möglicherweise um eine einheitliche Tat handelt. Nach den Urteilsfeststellungen ist es außerdem möglich, daß auch die unerlaubte Veräußerung von Heroin an Sch (UA S. 16/17) nur einen Teilakt des fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Heroin darstellt. Denn die Veräußerung von Heroin an Sch@® überschneidet sich zeitlich mit der Veräußerung von Heroin an EB (UA S. 16). Außerdem gehört Sch@® ebenso wie Ep zu den Abnehnmern des Angeklagten, zu denen er eine "eingespielte" Beziehung unterhielt (UA S. 15, 16). Dies deutet darauf hin, daß die Veräußerung von Heroin an Sch ebenso wie die Veräußerung von Heroin an EP nur einen Teilakt des fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Heroin darstellt. Ob sich das aber tatsächlich so verhält, kann das Revisionsgericht anhand der vorallem in subjektiver Hinsicht unzureichenden Urteilsfeststellungen nicht abschließend beurteilen. Die Sache muß deshalb in diesen Punkten aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
den Tatrichter zurückverwiesen werden.
Die Aufhebung des Urteils in den erwähnten Punkten nötigt _ gleichzeitig zur Aufhebung der Gesanmtstrafe. Außerdem müssen auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben werden, weil sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß
diese ohne die zusätzlichen Verurteilungen milder ausgefallen wären."
Dem tritt der Senat bei. Die weitergehende Revision war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
Herdegen Kuhn Ulsaner
Maul Granderath