Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 13.07.1984 – 2 StR 346/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 346/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Robert Heinz F ED aus MB, geboren am GEB 1555 in vw,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1984
gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. März 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Ansprüchen
über
a) die Einzelstrafe wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, b) die Gesamtstrafe.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig gesprochen und insoweit Einzelstrafen festgesetzt. Aus diesen sowie den wegen Unterschlagung in zwei Fällen bereits rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet; die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung hat es abgelehnt. Außerdem hat das Gericht verschiedene Gegenstände eingezogen. Die wirksam auf das Strafmaß beschränkte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat zum
Teil erneut Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen zur Straftat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurden in der Wohnung des Angeklagten bei einer Durchsuchung zwei Platten Haschisch, eine im Gewicht von 275,2 g mit einem THC-Gehalt von 5,5 % und eine im Gewicht von 148,3 g mit einem THC-Gehalt von 3,7 % gefunden. Dieses Haschisch hatte einen Tag vorher ein dem Angeklagten bekannter Rauschgifthändäler gebracht, um es dort in den nächsten Tagen an Angehörige der US-Streitkräfte zu verkaufen. Der Angeklagte hatte es zu diesem Zweck aufbewahrt; er wollte bei den Verkaufsverhandlungen dolmetschen, da der Haschischhändler die englische Sprache nur unzureichend beherrschte. Für seine zug®e-
sagte Mitwirkung durfte er "von diesen Platten etwas für Be-
kannte ... nehmen"; er hatte sich 1,8 g bereits abgeschnitten
(UA Bl. 8).
Der diesen Fall betreffende Strafausspruch - Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten - kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten deswegen als besonders schwer gewertet, weil sie eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann den Urteilsausführungen nicht entnommen werden, daß die Strafkammer - außer der Tatsache, daß es sich um einen Einzelfall handelte - auch die übrigen Umstände, die für die Auswahl des Strafrahmens bedeutsan sind (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Mösl, NStZ 1983, 160, 164), berücksichtigt hätte. Dazu gehörten u.a.der Tatumfang und die Gewinnerwartung, die das Gericht nur bei der Erörterung der Teilnahmeform angeführt hat, sowie die Tatsache, da? das gesamte Rauschgift sichergestellt werden konnte. Angesichts der Gesamtmenge des Wirkstoffgehalts von 20,61 g THC hätte hier
auf die ausdrückliche Erörterung nicht verzichtet werden dürfen.
Bei der Gesamtstrafenbildung hatte die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie vier Gel3- strafen von 90, 90, 60 und 30 Tagessätzen zu je 20 DM zu berück“ sichtigen. Unter den gegebenen Umständen war die Prüfung, ob gemäß $S 52 Abs. 2 StGB die Zusammenfassung aller Strafen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe oder die Bildung einer Gesamtgeld-
strafe neben der Freiheitsstrafe angebracht ist, unerläßlich. Das Fehlen jeglicher Erörterungen hierzu läßt besorgen, daß
diese Prüfung unterblieben ist,
Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich die vorerwähnten Rechtsfehler bei der Festsetzung der Einzelstrafe für das unerlaubte Handeltreiben, der Bildung der Gesamtstrafe und der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewäh-
tung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
Im übrigen ist die Revision aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Einziehungsanordnung bleibt
unberührt,
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller