Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 10.07.1984 – 5 StR 349/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Drucker Ibrahim Ye aus Hei, geboren am B. ED 1954 in Im (TEE),

zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter ’am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Rebitzki

als beisitzende Richter, Richter am Landgericht > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, | Rechtsanwalt ED aus GEEEEEEEED als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom

16.. Februar 1984 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist,

b) in allen Rechtsfolgenaussprüchen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts . zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge insoweit durch, als der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist.

Der Tatrichter hat keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen. Die Angabe, der Angeklagte habe "jedenfalls erheblich über der von ihm in der Hauptverhandlung eingeräumten Menge" von 600 bis 700 g Haschisch erworben und weiterverkauft, reicht auch als Mindestfeststellung nicht aus, Im übrigen ist nicht nachzuvollziehen, inwiefern sich aus der Höhe des sichergestellten Geldbetrages die Menge des Rauschgifts ergeben soll, mit der der Angeklagte gehandelt hat.

Aus den neu zu treffenden Feststellungen über diese Menge wird . sich ergeben, ob ein Fall des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorliegt. In diesem Zusammenhang wird.es sich empfehlen, den Wirkstoffgehalt des sichergestellten Haschischs festzustellen. Die Ausführungen des Tatrichters UA S, 10, nach denen derartige Feststellungen schlechthin entbehrlich sein sollen, treffen nicht zu. Bei der Frage des Verfalls des sichergestellten Geldbetrages wird die Entscheidung BGHSt 28, 369 zu beachten sein.

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Der Senat hat wegen des Zusammenhangs auch die Einzelstrafe für den Verstoß gegen das Ausländergesetz aufgehoben. Insoweit sind die Angriffe gegen den Schuldspruch offensichtlich

unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesan-

walts,

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki