Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 10.07.1984 – 5 StR 308/84

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache " gegen

1. den Reparaturschlosser Roland BB aus Bei,

dort geboren am MR EB 1957, zur Zeit in Haft,

2. den Einzelhandelskaufmann Michael GC EB „aus Bei,

geboren am &. EEEEEB 1944 in Reime, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

- 2 - 7,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof

Fleischmann

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Sitzung,

Richter am Landgericht EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EP aus EEE für den Angeklagten BR, Rechtsanwalt > aus EEE für den Angeklagten Gimme als Verteidiger,

Justizangestellte nn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten BB und CEEEEB gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 1983 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revisionen beider Angeklagter haben keinen Erfolg.

1. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Hierzu nimmt der Senat auf die Ausführungen in den zugestellten Anträgen des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) vom 3. Mai 1984 Bezug. Soweit darin einzelne Rügen für unzulässig gehalten werden, sind sie jedenfalls offensichtlich unbegründet.

2. Auch die Sachbeschwerden haben keinen Erfolg.

Das Landgericht ist auf Grund früherer Geständnisse des Angeklagten BE und weiterer Beweismittel auf rechtsfehlerfreie Weise zu der Überzeugung gelangt, daß dieser Angeklagte den Tod der Frau veR Me durch Drosseln herbeigeführt hat. Die Strafkammer hat anschließend - auf Einlassung des Angeklagten CE hin - lediglich geprüft, ob es ausgeschlossen war, daß der Tod bereits wenige Minuten nach dem Drosseln eintrat. Hiermit hat sich das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. Die Zeitangaben in den Urteilsgründen sind mit den getroffenen Feststellungen vereinbar,

= M

Die Nachprüfung auf die von beiden Beschwerdeführern erhcobene allgemeine Sachrüge hin läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki