Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 03.07.1984 – 5 StR 393/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 393/84 ff
1.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Uwe M aus IC, Ty EEE 1956 in DEE,
geboren am zur Zeit in Haft,
2. Frank C a aus OD - SCHERE ,
dort geboren am &. EEEEEB 1955, zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Juli 1984 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten Me und Cem gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom
21. Februar 1984 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Tatrichter hat ersichtlich angenommen, daß der erhebliche gesundheitliche Dauerschaden des Angeklagten EN Qua S. 25, 28) trotz seiner Auswirkungen
(UA S. 25) die Gefahr schwerer Straftaten zur Zeit nicht wesentlich herabsetzt, und es der Entscheidung nach § 67 c Abs. 1 StCB überlassen, die weiteren Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Prognose
zu berücksichtigen. Das ist angesichts der Gegebenheiten des Falles aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel