Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 03.07.1984 – 5 StR 231/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR_231/84

fR 02: BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Shanmugasundaram R EEE zus JS (SED Im), dort geboren an 9. EEE 1553,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

88

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Juli 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision hat Erfolg mit einer Verfahrensrüge, die sich auf den "Hilfsbeweisamtrag" nach Anl. V zum Protokoll vom 12. Januar 1984 (Bl. 120, 129 d.A.) bezieht. Dieser Antrag durfte in den Urteilsgründen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß es sich um einen Beweisermittlungsamtrag handele und daß es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankomme (UA S. 8). Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtete hier das Gericht, sich über die Namen der von der Luftfahrtgesellschaft "Dep Amp" in Berlin beschäftigten Staatsangehörigen von S@B IB zu unterrichten. Die Notwendigkeit eines solchen, wegen der geringen Zahl der aufgeführten Personen mit einfachen Mitteln und ohne nennenswerten Zeitaufwand durchführbaren Aufklärungsversuchs mußte sich dem Gericht aufdrängen.

Denn der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung damit verteidigt, daß der "polizeiliche Hinweisgeber", der nach dem Verteidigungsvorbringen ersichtlich mit dem im Beweisamtrag genannten "Informanten" identisch ist, ihn zu einem

-3 - ff

falschen Geständnis gedrängt habe (UA S. 6).

Zu Unrecht nimmt der Tatrichter an, es komme nicht auf die Tatsache an, die nach dem Antrag des Angeklagten durch das Zeugnis des zu ermittelnden "Informanten" bewiesen werden sollte. Der Angeklagte hat in seinem Antrag behauptet, der als Zeuge benannte "Informant" habe ihm bei dem Zusammensein am Tage der polizeilichen Vernehmung "im einzelnen erklärt", was der Angeklagte gegenüber der Polizei "angeben solle,

wie es denn auch geschehen sei", Der Antrag mußte im Zusammenhang mit der Verteidigung des Angeklagten, er sei von dem "Hinweisgeber" zu einem falschen Geständnis bewegt worden, ausgelegt werden. Auf dieses Verteidigungsvorbringen weisen die Urteilsgründe ausdrücklich hin (UA S. 6). Das Landgericht durfte deshalb dem Antrag an anderer Stelle der Urteilsgründe nicht damit begegnen, der Angeklagte habe nicht behauptet, daß der Zeuge ihn zu einem falschen Geständnis angestiftet habe (UA S. 8).

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel