Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 03.07.1984 – 5 StR 146/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Oberregierungsrat Hans-Joachin W EEEEEEEn aus . EEE 1940 in Komp,
geboren am 2. den Amtmann Jürgen M EB 4 aus Boa, geboren am 8. m 1943 in Or EEE ,
aus Es
geboren an. ED 1917 in Ste,
4. den Amtsinspektor Hans E EB aus HoB geboren am WB. EEB 1930 in Sc iii, j
5. den Hauptsekretär Erich u, aus Hoi, geboren an. EREED 1939" in Hi j
3. den Deu, i. R. Wilhelm R EB
wegen Strafvereitelung
(5
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EERENEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB au: En
für den Angeklagten Vin.
Rechtsanwalt Dr. Ip aus EEEEEEED
für den Angeklagten Mei,
Rechtsanwalt GB aus EEE für den Angeklagten RB,
Rechtsanwalt GEB au: GEEEEEEEEEEEEENED für den Angeklagten Ei,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus ED für den Angeklagten Gen
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Urteile des Landgerichts Hildesheim vom 21. Februar 1983 und vom 25, April 1983 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den An-
geklagten: im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu. tragen.
- Von Rechts wegen -
u - ES
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten WB und Me vom Vorwurf der tateinheitlich begangenien Gefangenenbefreiung und der Strafvereitelung im Amt sowie die Angeklagten Re, EEEED und Ge von Vorwurf der Gefangenenbefreiung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt und Bestechlichkeit freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, rügen ‘die Verletzung sachlichen Rechts; die Rechtsmittel haben im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Allerdings ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, daß die Ausführungen des Landgerichts zum Gefangenenbegriff mißverständlich sind. Hierauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Nach den Gründen beider Urteile war den Angeklagten nicht zu widerlegen, daß sie die Vollzugslockerungen nicht mißbräuchlich gewährt haben, sondern davon ausgegangen sind, sich dabei in den Grenzen des Strafvollzugsgesetzes zu halten. Demnach fehlt es hier jedenfalls an wesentlichen Voraussetzungen der inneren Tatseite einer Gefangenenbefreiung.
2. Aus denselben Gründen scheitert auch eine Verurteilung wegen Vollstreckungsvereitelung im Amt (§§ 258, 258 a StGB).
3. Die Angriffe der Revision gegen den Freispruch der Angeklagten EB und GegiB von dem Vorwurf der Bestechlichkeit gehen fehl, Mit Recht hat das Landgericht die Entgegennahme eines gebrauchten Büroschranks und eines
gebrauchten Drehstuhls, die beide als staatliches Eigentum inventarisiert worden und in der Vollzugsanstalt verblieben sind, nicht als. Annahme eines Vorteils durch die Angeklagten angesehen.
4. Die "Gesamtschau", die die Staatsanwaltschaft vermißt, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Die tatsächliche Würdigung hat der Senat hinzunehmen. Sie ist rechtsfehlerfrei,.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel