Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 28.06.1984 – 4 StR 272/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
h StR 272/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Waltraud Ortrun Mm aus Hm, geboren am iB-GES 1958 in MB, zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 28. Juni 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ED, >>, als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Er
PER
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit "Vergehen gegen das Waffengesetz" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie hat Erfolg.
I. Die Angeklagte wollte Frau SC mit einer Pistole, die mit zwei Patronen scharfer Munition geladen war, töten. Unter einem\orwand verschaffte sie sich Einlaß in deren Wohnung. Während eines kurzen Gesprächs wurde sie unsicher in ihrem Tötungsvorhaben und bat, um Zeit zu gewinnen, die Toilette aufsuchen zu dürfen. Als sie zurückkam, zückte sie mit den Worten "Es tut mir leid, Frau Sem die Waffe und richtete sie auf ihr Opfer. Dieses flüchtete in den Hausflur, wo es zu Fall kam. Die Angeklagte beugte sich über die halb an der Wand liegende, halb sitzende Frau, richtete die Waffe auf ihren Kopf und schoß aus nächster Entfernung in Tötungsabsicht. Frau See erhielt einen Kopfschwartendurchschuß über dem rechten Ohr; sie schrie und versuchte, die Angreiferin abzuwehren. Diese beugte sich erneut über sie, richtete wiederum die Pistole auf ihren Kopf, schoß jedoch nicht. Während Frau Sasse weiterhin laut "nein, nein" rief, wurde die Angeklagte "äußerlich unsicher", machte kehrt, verließ das Haus und lief davon.
Die Verletzte erlitt eine lebensbedrohende epidurale Blutung, die allerdings erst im Krankenhaus festgestellt und durch eine sofortige Operation gestillt wurde.
II. Das Landgericht vermag nicht auszuschließen, daß die Angeklagte "aus frein Stücken von der weiteren Tatausführung abgelassen hat" (UA 31), und meint deshalb, sie sei von dem Versuch eines Tötungsdelikts mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten, § 24 StGB (UA 32). Im Ergebnis mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß die Darlegungen des Landgerichts die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts nicht tragen.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Der Täter erlangt hiernach durch bloße Untätigkeit Straffreiheit, wenn es zur Abwendung des Erfolges genügt, von der weiteren Tatausführung Abstand zu nehmen. Ist der Versuch hingegen bereits in dem Sinne beendet, daß der tatbestandsmäßige Erfolg ohne weitere Ausführungshandlungen einzutreten droht, muß der Täter den Eintritt durch aktives Tun verhindern.
Die Grundsätze, nach denen der unbeendete vom beendeten Versuch abzugrenzen ist, hat. der Bundesgerichtshof in teilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung in BGHSt 31, 170 dargelegt. Danach ist der Versuch in der Regel jedenfalls dann beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (zustimmend Vogler LK § 24 Ran.
65 ff; Küper JZ 1983, 264; Rudolphi NStZ 1983, 361; Kienapfel JR 1984, 72; Mayer MDR 1984, 187).
Deshalb mußte sich das Landgericht bei der vorliegenden Fallgestaltung, wie die Staatsanwaltschaft insoweit zu Recht geltend macht, dem Vorstellungsbild der Angeklagten
nach der letzten Ausführungshandlung zuwenden. Dies hat die Strafkammer unterlassen. Den Feststellungen ist hierzu nichts zu entnehmen. Zwar spricht das Landgericht davon, daß die Angeklagte von der "weiteren Tatausführung abließ" (UA 31). Die darin liegende Würdigung der Tat als unbeendeter Versuch ist aber nicht durch Tatsachen belegt und versteht sich nicht von selbst. Die Art der Tatausführung sowie der Zustand des Opfers, welches die Angeklagte nach Abgabe des Schusses eingehend betrachtete, erforderten vielmehr eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Angeklagte den abgefeuerten Schuß als tödlich ansah. Das Fehlen dieser Erörterungen ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild des Opfers nach seiner Verletzung zu treffen. Möglicherweise gestattet dies Rückschlüsse darauf, welche Vorstellungen die Angeklagte über den Erfolg ihres bisherigen Vorgehens hatte. Auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines möglichen Rücktritts könnten sich daraus Hinweise ergeben (vgl. BGHSt 21, 216; Vogler IK § 24
Ran. 95). Der Tatrichter wird ferner den Verstoß gegen das Waffengesetz im Urteilsspruch rechtlich näher zu kennzeichnen haben.
Salger Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner