Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 26.06.1984 – 5 StR 296/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den berufslosen Uwe G OD | cus Hei, dort geboren an. EEEB 19359,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht END als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEmEEp aus GEEEEE als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Januar 1984

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

3- I

Gründe§

Die Jugendschutzkamnmer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährungsaussetzung verurteilt. Seine allein auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat keinen Erfolg.

Rechtsfehler des Schuldspruchs oder der Strafzumessung sind : weder dargetan noch aus den Urteilsgründen erkennbar. Auch die Ablehnung einer Strafaussetzung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar ist, da das Tatopfer inzwischen das

14. Lebensjahr vollendet hat, die für die Sozialprognose maßgebende Erwägung des Landgerichts überholt. Einer Strafaussetzung stand aber das Fehlen von besonderen Milderungsumständen in der Tat entgegen (§ 56 Abs. 2 StGB). Es ist vom Landgericht ohne Rechtsverstoß angenommen worden. Die Beanstandung, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten hätten die Strafaussetzung geboten, stellt nur den unzulässigen Versuch der Revision dar, die allein dem Tatrichter zustehende Wertung der für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Umstände durch ihre eigene zu ersetzen.

-u- | BZ Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

‚ anwalts.

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel