Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 26.06.1984 – 1 StR 224/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 224/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

4. den Kaufmann Helmut Adam M EB aus Fre - EEE, geboren am. EB 1949 in WIE Kreis VERB-EEE,

2. den Kaufmann Peter I ED aus Step SCHE, geboren am BP. EEE 1953 in Te»

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziffer I 3 und II auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten Me wird

II.

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Fall BI der Urteil sgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist;

b) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten MB wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten Igw gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten MB wegen Betrugs zum Nachteil der WEB Bank in UM (Faıı B T der Urteilsgründe; UA S. 6/15, 57/58) hat aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand. Die vom Landgericht angenommene Vermögensverfügung — Zustimmung, daß Frau BEER einen Teil des Kaufpreises mit befreiender Wirkung an den Angeklagten statt an die Bank bezahlt - widerspricht den übrigen Feststellungen. Danach wurde dem Vertreter der Bank lediglich vorgespiegelt, Frau BEE solle dem Angeklagten die Mittel für ein Darlehen verschaffen, das der Angeklagte sodann der Firma CB GmbH & Co KG gewähren wolle; die Beschaffung des Geldes durch Frau BB und das Darlehnsgeschäft hätten nichts mit dem Kaufvertrag vom 2.7.1976 zu tun (UA S. 8). Bei dieser Sachlage kann sich das Einverständnis mit dem Vorhaben nicht auf eine Verfügung über die Kaufpreisforderung beziehen, weder nach seinem objektiven Erklärungswert noch nach dem Verständnis aller Beteiligten (vgl. BGH NJW 1984, 721). Näher liegt es, Frau EEED als Geschädigte anzusehen, wenn ihr der Angeklagte die Weiterleitung des Geldes an die WiB-GEB Bank zugesagt hatte (UA S. 9). Von dieser Version ist auch die Anklage ausgegangen (UA S. 14). Der neue Tatrichter wird die Frage erneut zu prüfen haben.

Von dem aufgezeigten Rechtsfehler wird zwangsläufig auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe betroffen. Die weitergehenden Angriffe des Angeklagten MD, ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten Ig-WEB. sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.

Herdegen Ulsamer Maul

Schikora Granderath