Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 19.06.1984 – 1 StR 247/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 247/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Teofil T EEE aus Hamm, geboren am @. EEE 1951 in SCHEp (Du GE) ,

zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Diebstahls mit Waffen u.a.

9

IA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Tee wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom

18. November 1983 - soweit es ihn betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts ist begründet. Das angefochtene Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten TED betrifft, aufzuheben.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat dazu u.a. ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung jegliche Tatbeteiligung bestritten (Seite 9 UA). Als er vermutet habe, daß De und CHR unter Benutzung seiner Waffen etwas in Bezug auf das Gasthaus "A@EBP" unternähmen, will er - um nicht in die Sache hineingezogen zu werden - sein Auto absichtlich verriegelt haben und will er die Ab-

sicht gehabt haben, die Polizei anzurufen; in diesem Zeitpunkt seien DEB und CB zurückgekommen (Seite 9 UA).

Die Strafkammer sieht den Beschwerdeführer aufgrund seines früheren Geständnisses für überführt an (Seite 10 UA). Sie ist davon überzeugt, daß er DEE und CB seine Waffen zur Ausübung der

Tat übergeben hat und daß er ferner seinen Pkw

zur Ausführung der Tat bzw. zur Flucht bereitgestellt und daß er Aufpasserdienste geleistet hat (Seite 12 UA).

Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, daß der Pkw, der von dem Beschwerdeführer für die Flucht bereitgestellt worden sein soll, in dem Zeitpunkt, als DEE und CB fliuchtartig das Lokal verlassen hatten und zu dem Pkw gelaufen kamen, verschlossen und verriegelt war. Als DB erklärte, man müsse so schnell wie möglich weg, mußte der Beschwerdeführer erst das linke Seitenfenster einschlagen; nachdem er den Autoschlüssel im Innern

des Fahrzeugs gefunden hatte, fuhren alle drei fluchtartig vom Tatort weg (Seite 8 UA). Aufgrund welcher Umstände das Auto zu diesem Zeitpunkt verschlossen war und der Autoschlissel sich im Innern des Fahrzeugs befunden hat, hat die Strafkammer nicht klären können. Sie ist jedoch davon ausgegangen, daß ein Verschließen der vier Türen des BMW aus Versehen

nicht möglich gewesen sei (Seite 8 UA).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-19/1-str-247-84#rd_5

Die Strafkammer hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie es möglich sein soll, daß der Angeklagte einerseits den Auftrag übernommen und ausgeführt haben soll, sein Auto als Fluchtfahrzeug bereitzuhalten, daß er es andererseits aber vorsätzlich so verschlossen haben soll, daß erst eine Scheibe eingeschlagen werden mußte, damit die Täter wirklich fliehen konnten. Hiermit hätte sich die Strafkammer in den schriftlichen Urteilsgründen befassen müssen, weil diese beiden Feststellungen nicht ohne weiteres miteinander zu vereinbaren sind, zumal da der Beschwerdeführer auch nicht nur als Gehilfe, sondern als Mittäter verurteilt worden ist (Seite 12 UA). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie auch die übrigen gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe, nämlich das angebliche Überlassen der Waffen an DB und CB und die angeblichen Aufpasserdienste anders beurteilt hätte, wenn sie das absichtliche Verschließen des Pkws hierbei berücksichtigt hätte."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Auf die erhobenen Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge Erfolg hat.

Herdegen Kuhn Maul

Foth Granderath