Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 14.06.1984 – 1 StR 244/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Albert Karl Frank R EEE aus StB, dort geboren am 8. ED :335%,

- Sachbezeichnung: Rolf MeiiB u.a. -

wegen Betrugs

H

4

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE au: EEE

als Verteidiger, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelie,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Feiiiiiiiiii>

wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1983, soweit es ihn betrifft, mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Schöffengericht beim Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Wirtschaftsstrafkammer hat gegen den Angeklagten Re wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Stuttgart vom 22. Juni 1982 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten RB nat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die bisherigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite rechtfertigen nicht die Annahme, daß der Angeklagte eine konkrete Vermögensgefährdung der Firma Lenz» billigend in Kauf genommen hat.

Zwar brachte der Angeklagte REED 215 weiterer Geschäftsführer der Firma t@-tr@®-shop-GmbH (UA.S.10, 13) die Firma IB vermittels eines am 2. Oktober 1980 angewandten "Tricks" dazu, von ihrem Vorauskasseverlangen abzugehen (UA.S.15, 16); auch mag er die Umstände gekannt haben, die eine von der Strafkammer (UA.S.16, 17) angenommene Gefährdung des Vermögens der Firma ICP begründeten. Indes hielt der Angeklagte damals die t@e-tr@g-shop-GmbH "wirklich für kreditwürdig", "was u.a. dadurch belegt wird, daß er seine Ehefrau und seinen Sohn wenige Tage später, am 7.10.1980, sich mit insgesamt 55.000,-- DM (40.000,-- DM Darlehen und 15.000,-- DM Stammeinlagen) engagieren ließ, die beim Niedergang der GmbH vollständig

verloren gingen" (UA.S.15). Selbst für den (tatsächlichen) Geschäftsführer Rolf Mei (UA.S. 10) ist erst ab Anfang November 1980 der wirtschaftliche Niedergang der Gesellschaft deutlich geworden, als das erwartete große Vorweihnachts- und Weihnachtsgeschäft ausblieb, was auf verschiedenen Gründen beruhen konnte (UA.S.13).

Allerdings könnte die Annahme bedingten Schädigungsvorsatzes dann gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte die finanzielle Stützung der GmbH durch seine Frau und seinen Sohn nur zugelassen hätte, weil es ihm zuvor gelungen war, die Firma ICE von ihrem Vorauskasseverlangen abzubringen, und er deshalb die geschäftliche Entwicklung als aussichtsreich beurteilte. Hierfür geben die bisherigen Feststellungen indes keinen ausreichenden Anhalt.

Hiernach bedarf die Frage, ob der Angeklagte eine (konkrete) Vermögensgefährdung der Firma I bei der Herbeiführung des Abgehens von dem Vorauskasseverlangen billigend in Kauf genommen hat, erneuter Prüfung und Erörterung.

Y

Gemäß § 354 Abs. 3 StPO hat der Senat die Sache an das zuständige Schöffengericht, dessen Strafgewalt offensichtlich ausreicht, zurückverwiesen.

Herdegen Ulsamer Schikora

Foth Schimansky