Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 29.05.1984 – 5 StR 307/84

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Malerhelfer Olaf R EB aus Lei,

geboren am 9. EEE 1950 in ED, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

ZN

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Mai 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Januar 1984

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines schutzbefohlenen Kindes und mit Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen -Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Zur erneuten Entscheidung über die Strafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Verfahrensbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Anwendung der strafrechtlichen Tatbestände hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Dagegen hat der Tatrichter das rechtliche

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5. RB

Verhältnis, in dem die angewandten Vorschriften zueinander stehen, nicht in allen Richtungen zutreffend beurteilt.

Die Körperverletzungen, die der Angeklagte seiner Ehefrau: beigebracht hat, trugen auch dazu bei, daß seine Stieftochter Monika zu sexuellen Handlungen gefügig gemacht wurde. Der Angeklagte drohte Monika an, sie werde "genauso geschlagen" werden wie ihre Mutter, wenn sie sich wehre (UA S. 8). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte seine Frau, wie das Mädchen beobachten konnte, bereits geschlagen; er setzte die Mißhandlung seiner Ehefrau auch nach der Bedrohung seiner Stieftochter fort. Demnach war die Körperverletzung, die der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau begangen hat, zugleich ein Mittel der Bedrohung seiner Stieftochter, also neben

der Gewaltanwendung Ausführungshandlung der Vergewaltigung. Die von dem Angeklagten verwirklichten Tatbestände stehen daher sämtlich im Verhältnis der Tateinheit, während der Tatrichter angenommen hat, zwischen der Körperverletzung und den Sexualdelikten bestehe Tatmehrheit. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. Das führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel