Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 22.05.1984 – 5 StR 337/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 337/84 73 | 00J
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Wolfgang C ou sus LAMEB, dort geboren am @. EEEEEB 1959,
zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Raubes u.a.
-2- Ke
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1984 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27. Januar 1984
wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Verteidiger wendet sich in der Revisionsbegründung nur dagegen, daß das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Dazu führt er aus: "Der Vormund des Angeklagten, sein Vater, ist der Auffassung, daß es keiner Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf. Er meint, daß der Angeklagte durch die seit April 1983 dauernde Untersuchungshaft so geläutert ist, daß dieser in Zukunft keinen Alkohol mehr zu sich nehmen wird". Diese Ansicht des Vormundes wird in den folgenden Sätzen näher erläutert. Die Rechtfertigungsschrift schließt mit dem Satz: "Sein Vormund . traut dem Angeklagten zu, daß er diese Folgerung ziehen und sein künftiges Verhalten danach richten kann."
Da hiernach anzunehmen ist, daß der Verteidiger die volle Verantwortung für die Begründung des Revisionsamtrages nicht
übernehmen will, genügt diese nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form und ist deshalb unwirksam.
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