Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 16.05.1984 – 2 StR 850/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
zb BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 850/83 URTEIL
16.T8Y
in der Strafsache gegen
den Autoschlosser Andricc KPD aus SEHE, geboren amdEEED :955 in rip (Zypern),
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 1983, soweit es den Angeklagten Andrico KB betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
- Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den Urteilsfeststellungen feierten am Abend des 25. Oktober 1980 Mitglieder eines Motorradclubs in ihrem Vereinshaus. Insgesamt waren etwa 30 bis 4O Personen anwesend. Gegen Mitternacht fuhren vier von ihnen zu einer Gaststätte, um Bier zu holen. AlS sie von dort zurückfahren wollten, wurden sie von Teilnehmern einer Gesellschaft, die in dem Lokal gefeiert hatte, belästigt. Einer aus diesem Personenkreis trat gegen ihr Fahrzeug. Nachdem die vier wieder bei ihrem Clubheim angelangt waren und über das Geschehen berichtet hatten, beschlossen sie und sieben weitere Clubmitglieder, darunter der Angeklagte, die zu jener Gesellschaft Gehörenden gemeinsam zu "yerprügeln". Dieses Vorhaben führten sie mit dem Erfolg aus, daß sechs der Gegner im Krankenhaus behandelt werden mußten, davon drei stationär.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Mittäterschaft an der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung freigesprochen.
Der Angeklagte hatte sich eingelassen, er habe damals 15 bis 20 Gläser Bier zu je 0,5 1 getrunken, irgendwann habe es geheißen, daß weggefahren werden solle; er erinnere sich nur noch daran, daß er mit einigen anderen in ein Auto eingestiegen und dann 'eingenickt sei; ob er vor der Gaststätte den Wagen verlassen habe, wisse er nicht; jedenfalls habe er keine Erinnerung an die Vorgänge vor dem Lokal.
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Das Landgericht hat es als erwiesen erachtet, daß "die Angeklagten", also einschließlich des Beschwerdeführers, gemeinsam den Plan gefaßt hatten, gemeinschaftlich die anderen zusammenzuschlagen. Jedoch ist es zu der Feststellung gelangt, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte auf Grund des genossenen Alkohols unfähig gewesen sei, das Unrecht "seiner Tat" einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen den Freispruch. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist begründet, Die Jugendkammer hat sich mit der Einlassung des Angeklagten nur insoweit auseinandergesetzt, als sie die Schuldfrage betrifft. Sie ist aber nicht auf seine Behauptung eingegangen, er sei während der Fahrt eingeschlafen und wisse
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nicht, ob er vor der Gaststätte überhaupt aus dem Auto ausgestiegen sei. Mit diesem Teil des Vorbringens hätte sich das Landgericht ebenfalls befassen müssen. Wenn
der Angeklagte infolge der Alkoholwirkung nicht erkannt hat, aus welchem Grunde man zu der Gaststätte gefahren ist, und sich während des Tatgeschehens schlafend im
Pkw befunden hat, könnte nicht von einer "Tat" des Angeklagten ausgegangen werden. Insofern würde ein Widerspruch bestehen. Hat der Angeklagte aber bei der "Aktion! in irgendeiner Form mitgewirkt, so hätte Anlaß zu der Prüfung bestanden, ob er sich nicht eines Vergehens nach § 323 a StGB (Vollrausch) schuldig gemacht hat. Angesichts dieser Bedenken kann der Freispruch nicht aufrechterhalten werden.
Mssl Müller Meyer
Theune Niemöller