Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 15.05.1984 – 5 StR 275/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Lehrling Michael G EB 4 A„aus Hi, dort geboren am IB. EEE 1964,

- Sachbezeichnung: We, CE u.a. -

wegen räuberischer Erpressung

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 15. Mai 1984 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Ce» wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Während die allgemeine Sachrüge unbegründet ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, hat der Revisionsangriff auf den Strafausspruch Erfolg. |

Nach den Urteilsgründen wird bei dem Angeklagten GEB die "Zukunftsprognose dadurch belastet", daß der Angeklagte in dem "dringenden Tatverdacht" steht, während des Laufes einer Bewährungszeit eine räuberische Erpressung begangen zu haben (UA S. 87). Wegen dieser Tat war der Angeklagte zur Zeit der angefochtenen Entscheidung nicht verurteilt

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(UA S. 20 f). Hiernach ist zu besorgen, daß der Tatrichter einen bloßen Verdacht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dieser sachlich-rechtliche Fehler sowohl auf die Entscheidung, die Jugendstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, als auch auf die Höhe der Jugendstrafe ausgewirkt hat. Deshalb war

der Strafausspruch im ganzen aufzuheben,

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