Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 15.05.1984 – 5 StR 248/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 248/84 B3
: BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Eisenflechter Edwin Wi euiEEEEEEEEEEEED aus Wo , | geboren am . NEED 1951 in za, zur Zeit in Haft,
2. den Koch Bernhard G EEE aus Wo, dort geboren am WW. WB 1947, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1984 einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten Ce wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO
‘mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es
ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision dieses Angeklagten zu entscheiden hat.
Die Revision des Angeklagten Wie zegen das angeführte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen,
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu je vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte CEEMEEB rüsgt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,
der Angeklagte WieEEB erhebt nur allgemein die Sachrüge.
1. Die Revision des Angeklagten WIM ist offensichtlich unbegründet. Der Schriftsatz seines Verteidigers vom
- 3 -
7. Mai 1984 hat dem Senat vorgelegen.
2. Die Revision des Angeklagten CB hat dagegen mit der Sachrüge Erfolg. Wie die Revision dieses Angeklagten mit Recht beanstandet, läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen, ob der Angeklagte CB wußte, daß sein Mittäter Ge sich zu Unrecht bereichern wollte, als dieser mit seiner Hilfe die angeblichen Forderungen bei dem Zeugen Sch@- EB gewaltsam eintrieb (UA S. 6, 7). Die Rechtswidrigkeit ist bei der Bereicherungsabsicht der Erpressung Tatbestandsmerkmal (BGHSt 4, 105, 106). Glaubt der Täter an den Bestand der Forderung, so erstrebt er keine unrechtmäßige Bereicherung. Allerdings reicht es aus, wenn er nur mit der Möglichkeit einer unrechtmäßigen Bereicherung rechnet und dies billigend in Kauf nimmt. Daß der Angeklagte GEB von einer solchen Möglichkeit ausgegangen ist, liegt hier zwar nahe, läßt sich aber
dem Zusammenhang der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Schuster Fuhrmann | Horstkotte Rebitzki Niepel