Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 08.05.1984 – 5 StR 130/84

5. Strafsenat

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b StR _130/84

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Harm Gunter \W CE aus HERE. dort geboren am iM. EEE» 1953,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlages u.a.

6F

6F

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof -Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ib als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus ER

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor ap als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg

vom 21. Dezember 1983 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

6F

Gründe§

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs deckt keinen Rechtsfehler auf. Auch die Einwände der Revision gegen

die Strafbemessung gehen fehl. Die unfallbedingte Hirnschädigung lag zur Tatzeit zwölf Jahre zurück und hat die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt (UA S. 13). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch nicht zu besorgen, daß die Strafkammer es unterlassen hat, sich mit der Frage 'auseinanderzusetzen, ob sich die Hirnschädigung in sonstiger Weise auf die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten und auf sein Verhalten in Konfliktsituationen ausgewirkt hat. Der sachverständig beratene Tatrichter hat eine solche Auswirkung ersichtlich verneint. Er war deshalb auch nicht aus Rechtsgründen genötigt, die Tatsache der Hirnschädigung als Hinweis auf einen minder schweren Fall (§ 213 StGB) zu verstehen und anzunehnen, die früher abgeurteilten Straftaten seien durchweg rolge der Hirnschädigung gewesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schuster Fuhrmann Horstkotte

Rebitzki Niepel