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BGH Urteil vom 02.05.1984 – 2 StR 548/83

2. Strafsenat

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AU

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 548/83 URTEIL 2SEY

in der Strafsache gegen den Kaufmann und Winzer Johannes Matthias Mg

aus KS-KB, sort zevoren am ip 1925,

wegen Betrugs u. a.

NAU

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1984, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr, Meyer B. Maier Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt WW >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17, Februar 1983, soweit es den Angeklagten Johannes Matthias Mg vetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist ebenso wie sein Bruder Nikolaus MB Gesellschafter der "DB: Gebrüder mg oHc, Weingut und Weinkellerei", Die unverändert zugelassene Anklage legt ihm zur Last, als Gesellschafter in Mittäterschaft mit seinem Bruder einen fortgesetzten Betrug begangen und gegen mehrere Vorschriften des Weingesetzes verstoßen zu haben. Von diesem Vorwurf hat ihn die Strafkammer, anders als seinen im Sinne der Anklage verurteilten Bruder, freigesprochen, ihn Jedoch gemäß § 130 OWiG wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber seinem Bruder mit einer Geldbuße von 25 000 DM belegt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt, die sie mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründet. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Anklage freigesprochen, weil sie sich nicht davon überzeugen konnte, daß er die dort genannten Straftaten begangen hat. Ihre Ausführungen hierzu sind rechtlich bedenkenfrei, soweit vorsätzliche Taten in Frage stehen. Die Erörterungen indessen, mit denen die Kammer Täterschaft des Angeklagten auch hin-: sichtlich möglicher fahrlässiger Vergehen gegen das Weingesetz verneint (§ 67 Abs. 4 WeinG aF), reichen nicht aus, um den Freispruch des Angeklagten auch insoweit zu rechtfertigen,

Auf S. 360 ff UA hebt die Kammer die positive Kenntnis des Angeklagten von zahlreichen Umständen hervor, die sie selbst als "gewichtige" oder "belastender

AR

Verdachtsmomente bezeichnet, "die geeignet erscheinen könnten, den allgemeinen Verdacht der Mittäterschaft zu verdichten", Es erscheine nach der Lebenserfahrung "wahrscheinlich, daß der Angeklagte die Verfehlungen mit seinem Bruder gemeinsam beging, wie die Staatsanwaltschaft besonders hervorgehoben" habe. Bei dieser Sachlage, insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der dem Angeklagten auch in seinen Aufgabenbereich innerhalb der OHG bekannt gewordenen Zuckerlieferungen, hätte sich die Strafkammer nicht danit begnügen dürfen, die festgestellten, den Angeklagten belastenden Umstände im Rahmen der Prüfung des § 130 OWiG und damit seiner allgemeinen Aufsichtspflicht zu untersuchen; sie hätte sich vielmehr im einzelnen damit auseinandersetzen müssen, ob bei Berücksichtigung der Kenntnisse des Angeklagten, gerade hinsichtlich der seinem Bruder nachgewiesenen konkreten Vergehen gegen das Weingesetz, nicht auch bei ihm insoweit Fahrlässigkeit festzustellen ist, ob der Angeklagte also nicht trotz seiner anderweitigen beruflichen Belastung hätte erkennen können und müssen, daß sein Bruder gegen Vorschriften des Weingesetzes verstieß und welcher Art diese Verstöße waren. Eine solche Prüfung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Der bloße, die Fahrlässigkeit in dem genannten Sinne nicht einmal erwähnende Hinweis, die Kammer habe eine "Gesamtwürdigung" aller Umstände vorgenommen (UA S. 370, 371), reicht insoweit ebensowenig aus wie die - zutreffende - Darlegung auf S, 375 UA, Fahrlässigkeit im Sinne des

§ 130 OWiG sei anders zu beurteilen als Fahrlässigkeit im Sinne des § 67 Abs. 4 WeinG aF. Dieser letztere Hinweis ändert insbesondere nichts daran,

daß die Strafkammer eine rechtlicher Prüfung stand-

haltende umfassende Begründung für den fehlenden Nachweis "schuldhaften Verhaltens in Bezug auf die Grundverfehlungen" im Sinne auch der Fahrlässigkeit nicht gegeben hat. Das ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils zwingt; die neu erkennende Strafkammer wird gegebenenfalls auch die Frage der Verjährung einzelner Taten zu prüfen haben.

Die Aufhebung erfaßt auch den Freispruch vom Vorwurf des Betrugs, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß neue Feststellungen getroffen werden, die eine

insgesamt andere rechtliche Bewertung erforderlich machen.

Mösl Müller Meyer

Maier Gollwitzer

AAU