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BGH Beschluss vom 25.04.1984 – 3 StR 129/84

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 129/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Arbeiterin Marianne oc GER ‚ geborene KED,

aus ME, sort geboren am EEE 157,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

524

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2

auf dessen Antrag, am 25. April 1984 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen in zehn Fällen und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt sie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im übrigen ist es im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

l. Nach den Feststellungen versetzte die Angeklagte ihrer am 27. September 1982 geborenen Tochter Anja in der Zeit zwischen dem 2. und 21. Oktober 1982 in zehn selb-

ständigen Fällen, jeweils "ausholend von oben", mindestens

je einen Schlag mit der Hand. In zwei Fällen benutzte

sie dabei die Faust. In allen Fällen schlug sie "auf die ihr erreichbaren Körperteile, vor allem auf den Kopf

des Kindes". Dabei brach in einem der Fälle dessen rechtes Schlüsselbein; in einem anderen Fall erlitt das Kind Nasenbluten. Bei einem weiteren Vorfall am 22. Oktober 1982 starb es an den Folgen zweier Faustschläge gegen

den Kopf.

2. Bei der Festsetzung der hohen Einzelstrafen für die Fälle der Mißhandlung im Sinne des § 223 b StGB (einmal sechs Monate und neunmal ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) und für die Körperverletzung mit Todesfolge (sechs Jahre Freiheitsstrafe) sowie bei der Zumessung der Gesamtstrafe hebt das Landgericht schärfend den erheblichen kriminellen willen (UA S. 32), eine besondere kriminelle Energie (UA S. 34) sowie ein besonders hohes Maß an Brutalität und krimineller Energie (UA S. 36) hervor,

.die sich, wie es meint, in den Taten und dem Gesamtver-

halten der Angeklagten gezeigt hätten.

a) Diese Wertungen lassen, soweit die Verurteilung auf § 223 b StGB beruht, in Anbetracht der Besonderheiten des Sachverhalts einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs.- 3 StGB) besorgen. Im Hinblick auf das zarte Alter des Säuglings, die Art und Weise der Schläge, ihre Folgen in zwei Fällen (Schlüsselbeinbruch und Nasenbluten) und die Zahl der Taten sowie im Hinblick auf das Tatmotiv der Angeklagten - sie handelte jeweils aus Wut und Erregung über das Schreien des Kindes - hat das Landgericht zwar zu Recht angenommen, sie habe sich in jedem Einzelfall einer rohen Miß-

handlung ihrer kleinen Tochter schuldig gemacht (UA S. 28 f)ı

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-25/3-str-129-84#rd_6

sich bei den Taten also jeweils von einer gefühllosen, fremde Leiden mißachtenden Gesinnung leiten lassen, die keine dauernde Eigenschaft des Täters zu sein braucht (BGHSt 3, 105, 109). Ein über das zur Tatbestandserfüllung hinausgehendes besonderes M aß an krimineller Energie und Brutalität - das heißt auch: Roheit - ergeben die Feststellungen jedoch weder zur äußeren noch zur inneren

Tatseite.

Die Angeklagte schlug in jedem Fall des § 223 b StGB nur einmal zu. Die in zwei Fällen eintretenden Folgen (Schlüsselbeinbruch und Nasenbluten) führte sie nicht vorsätzlich herbei. Sie war zur Tatzeit deprimiert. Sie fürchtete, von dem Zeugen EEE mit ihren zwei kleinen Kindern alleingelassen zu werden. Sie fühlte sich durch die Situation, in der sie sich befand, insgesamt überfordert (UA S. 11, 17). Beim Schreien des von ihr abgelehnten Kindes kamen ihr in jedem Fall ihre gesamte schwierige Lebenslage, ihre Befürchtungen und Ängste zum Bewußtsein (UA S. 14, 19, 31). Nach jeder Tat empfand sie sofort Reue; "teilweise" brach sie in Weinen aus. Jedes Mal nahm sie sich wieder vor, das Kind in Zukunft nicht mehr zu schlagen (UA S. 13). Nach dem letzten Vorfall tat sie alles, um es zu retten (UA S. 15). Wie das Landgericht darlegt, ergibt sich aus dem Vorleben und der Persönlichkeit der Angeklagten, daß ihre Taten keiner grundsätzlich rechts- und gesellschaftsfeindlichen Einstellung entsprangen. Sie waren "Folge einer unglücklichen Verkettung von Umständen, die die Angeklagte nicht allein verschuldet hat" (UA S. 35).

Bei dieser Sachlage rechtfertigt selbst die Anzahl der Einzelfälle nicht deren eingangs wiedergegebene Be-

wertung als Ausdruck eines besonders hohen Maßes an

Brutalität und krimineller Energie. Dafür, daß die Angeklagte nach dem ersten Fall vor jeder neuen Tat "verstärkte Hemmungen" (UA S. 32) hätte überwinden müssen, insofern also gleichsam mit Überlegung gehandelt hätte, geben die Feststellungen nichts her. Sie legen im Gegenteil eher die bisher nicht ausgeschlossene Möglichkeit nahe, daß sich die Angeklagte jeweils wie beim ersten, als minder schwer eingestuften Fall in einer Situation psychischer Anspannung von augenblicklicher Wut zur Miß-

handlung hinreißen ließ.

b) Der Fehler bei der Festsetzung der Einzelstrafen nach § 223 b StGB kann sich auch auf den Einzelstrafausspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge ausgewirkt haben, zumal diese Tat aus derselben Gesamtsituation her-

vorgegangen ist wie die früheren Mißhandlungen.

Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte Dr. Gribbohm Dr. Granderath