Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 25.04.1984 – 3 StR 121/84
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B7Z
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Starkstromelektriker Klaus M ER aus vi U. dort geboren am EEE 1944,
wegen versuchten Mordes
©
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1984 beschlossen:
Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung gewährt, soweit er
mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Dezember 1983 Vorbringen zu einzelnen Verfahrens-
rügen nachgeholt hat.
Ber Angeklagte hat die Kosten der Wiederein-
setzung zu tragen.
Gründe§
Der Schriftsatz vom 6. Dezember 1983, mit dem der Verteidiger Vorbringen zu einzelnen Verfahrensrügen nachholt, ist am nächsten Tag und damit erst nach Ablauf der Monatsfrist zur Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 1 StPO) beim Landgericht Duisburg eingegangen. Das angefochtene Urteil vom 15. Juni 1983 war dem Verteidiger ausweislich der Akten (vgl. Bl. 102, 184, 186, 191 a, 231 £ Bd. IV d.A.) bereits am 5. Oktober 1983 zugestellt worden.
Der mit Schriftsatz vom 13. April 1984 vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsamtrag ist verspätet, weil er erst nach Ablauf der Wochenfrist des S 45 Abs. 1 StPO beim Senat eingereicht worden ist. Das vom Verteidiger geltend gemachte Hindernis - die Verweigerung der Akteneinsicht durch das Landgericht - war spätestens am 7. Dezember 1983 entfallen (Bl. 215 Bd. IV d.A.).
Der Senat hat dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung des Vorbringens im Schriftsatz vom 6. Dezember 1983 gewährt. Zwar kommt eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Ergänzung einzelner Verfahrensrügen in der Regel nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 1, 44). Hier hat das Landgericht dem Verteidiger die Akten jedoch trotz eines entsprechenden rechtzeitigen Gesuchs (Bl. 232 Bd. IV d.A.) vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Die Verweigerung beruhte auf einer ausdrücklichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden vom 31. Oktober 1983 (Bl. 184 Bd. IV d.A.). Er gestattete die Akteneinsicht erst am 28. November 1983 (Bl. 213 R Bd. IV d.A.), nachdem am 10. November 1983 das schriftliche Empfangsbekenntnis über die Zustellung des angefochtenen Urteils zur Geschäftsstelle gelangt war (Bl. 191 Bd. IV d.A.). Unter diesen Umständen kann es dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, daß der Verteidiger ersichtlich außerstande war, den Inhalt des Beschlusses vom 7. Juni 1983, mit dem das Landgericht einen Beweisamtrag abgelehnt hatte, während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist richtig und vollständig
in der Rechtfertigungsschrift wiederzugeben.
Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte Dr. Gribbohm Dr. Granderath