Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 17.04.1984 – 5 StR 208/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann Bernd Rüdiger Z iin
aus Fi geboren an EEEEED 1953 in EEE.
wegen Betruges
5806|
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. April 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die
Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Der Tatrichter nimmt an, daß die Ehefrau des Angeklagten den größten Teil der Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes für sich verbraucht (UA $S. 24), keine Rechnungen bezahlt (VA $S. 10) und die Liquidität des Betriebes beeinträchtigt hat (UA S. 31). Der Angeklagte hat hiervon bis zum
28. November 1980 nichts gewußt (UA S. 10, 24, 31); vielmehr hat er bis zu diesem Zeitpunkt angenommen, seine Ehefrau verrichte ihre Arbeiten, zu denen die Bezahlung der Rechnungen gehörte (UA S. 9), ordnungsgemäß (VA S. 10). Das pflichtwidrige Verhalten der Ehefrau hat "entscheidend" dazu beigetragen, daß der Angeklagte vom Frühsommer 1980 an "zunehmend verschuldete und immer weniger zahlungsfähig wurde" (UA S. 10). Angesichts dieser Feststellungen lassen die Urteilsgründe nicht in ausreichender Weise erkennen, worauf der Tatrichter seine Annahme stützt, der Angeklagte habe schon vor dem 28. November 1980 gewußt, daß er zur Bezahlung bestellter Lieferungen nicht in der Lage sein werde. Seine - im übrigen ebenfalls nur äußerst ‘knapp belegte - Auffassung, daß es auf die Verfehlungen der Ehefrau nicht ankomme, bezieht der Tatrichter nur auf die Zeit nach dem 28. November 1980 (VA S. 31).
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Da der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist und die aufgezeigte Unstimmigkeit Betrugshandlungen betrifft, auf die mehr als die Hälfte der vom Tatrichter angenommenen Schadenssumme entfällt, mußte der Schuldspruch insgesamt aufgehoben werden. Der Tatrichter wird in der erneuten Hauptverhandlung Gelegenheit haben, Unklarheiten bei der Feststellung des Betrugsvorsatzes zu vermeiden, die sich in den Gründen des aufgehobenen Urteils daraus ergeben, daß an manchen Stellen von der "Absicht" des Angeklagten, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachzukommen, die Rede ist
(VA S. 12, 16, 25, 28, 29, 30), während es an anderen Stellen der Urteilsgründe - ohne daß der Unterschied der Formulierung begründet wird - heißt, der Angeklagte habe sein Unvermögen, bestellte Lieferungen zu bezahlen, "billigend in Kauf genommen" (UA S. 26, 27, 31). Allein aus der Verletzung einer Pflicht, dem Geschäftspartner die eigenen Vermögensverhältnisse zu offenbaren, kann nicht auf den Betrugsvorsatz geschlossen werden (vgl. UA S. 26, 27).
Der Tatrichter wird in der erneuten Hauptverhandlung auch über die in der Anklageschrift vom 22. Dezember 1981 (14 Js 228/81 = Beiheft I Bl. 146 d.A.) unter den Nummern 1 und 2 als selbständige Handlungen angeklagten Betrugsfälle befinden müssen; wegen dieser Taten ist das Hauptverfahren mit Beschluß vom
15. März 1982 eröffnet worden (Beiheft I Bl. 169 d.A.; vgl. auch den Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. März 1984
- zu Nr. 1-).
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte