Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 17.04.1984 – 5 StR 194/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Mahmoud CG EEE .

ohne festen Wohnsitz,

geboren am WB. WB 1946 in Temp (Im), zur Zeit in Haft,

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a,

7 064

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. April 1984 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. November 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils (in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts vom 31. Januar 1984) dahin geändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Bedrohung, versuchter Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Änderung des Schuldspruchs, die keinen Einfluß auf die . rechtlich einwandfreie Gesamtstrafe hat, war notwendig, weil der Schuldspruch wegen der im Februar 1982 begangenen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung (UA S. 5)

go

nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils war; die Verurteilung wegen dieser Tat war rechtskräftig, als das mit der Revision angefochtene Urteil erging (UA S. 5; Protokollband in der Sache 170 Js 108/82, Bl. 73; Sonderband II in der Sache 170 Js 5/82 = 141 b - 251/83 /AG Hamburg, Bl. 273, 278 Rücks.).

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte