Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 10.04.1984 – 4 StR 175/84

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 175/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Stukkateur Erich Hans P EEE. aus Neem, dort geboren an EEE 1941,

wegen Betruges u.a.

Ss”

Der k. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Erich Hans PoEmmEm wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte den Mitangeklagten KB, JB und Senn auf Briefbögen der Firma Sei, Industriemontage N NEE» deren Geschäftsführer er war, als Unterlagen zur Kreditbeschaffung falsche Arbeitsbescheinigungen ausgestellt und die in diesen Bescheinigungen gemachten unzutreffenden Angaben mit dem Namen des Firmeninhabers F. Sei unterzeichnet. Mit Hilfe dieser Bescheinigungen erschwindelten sich die Mitangeklagten Km (Fall II 1 der Urteilsgründe), SCHE (Fall II 6 der Urteilsgründe) und IB (Fall II 10 der Urteilsgründe) bei Kreditinstituten Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe, Die Strafkammer hat den Angeklagten PO deshalb zu Recht jeweils wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in den Fällen II 1 und II 6 sowie wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall II 10 schuldig gesprochen,

Durchgreifende Bedenken bestehen indes soweit der Angeklagte in den Fällen II 2, II 3, II 7 und II 11 wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist. In diesen Fällen haben die Mitangeklagten Kg (II 2 und 3), Sms (II 7) und JB (II 11) bei verschiedenen Firmen unter Vorlage der ihnen vom Angeklagten Pi» übergebenen gefälschten Verdienstbescheinigun "jm Wege eines finanzierten Abzahlungskaufs" auf betrügerische Weise Waren gekauft und diese dann weiterveräußert, Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen dazu, daß der Angeklagte auch von diesen strafbaren Handlungen Kenntnis hatte und zu ihrer Begehung Hilfe leisten wollte. Nur wenn er auch insoweit vorsätzlich gehandelt hat, kann er Gehilfe sein. Falls der Angeklagte auch hinsichtlich dieser Taten seiner Mitangeklagten Gehilfenvorsatz hatte, ist zu prüfen, ob nicht hinsichtlich eines jeden der Mitangeklagten jeweils nur eine einheitliche Unterstützungshandlung vorliegt. Dies wäre dann anzunehmen, wenn auch die betrügerischen Kaufgeschäfte einem von vornherein gefaßten Tatplan entsprochen haben. Mehrere Beihilfehandlungen lägen jedoch vor, wenn die Mitangeklagten jeweils einen neuen Tatentschluß gefaßt haben, und der Angeklagte sie bei ihrem Vorhaben unterstützen wollte, indem er sich mit dem weiteren Gebrauch der Bescheinigungen

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jeweils einverstanden erklärte, Aus diesem Grunde kann das gegen den Angeklagten PP gerichtete Urteil insgesamt keinen Bestand haben, es muß vielmehr auch insoweit aufgehoben werden, als im Hinblick auf die Kreditbeschaffung der Schuldspruch an sich zu Recht ergangen ist.

Salger Knoblich Ruß Goyäke Meyer-Goßner