Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 05.04.1984 – 1 StR 128/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LS
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 128/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kunststoffpresser Vincenc H MEIN aus Kein,
geboren am &. EB 1935 in ID (Sum), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
VI
- 2.
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III, auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 II - IV StPO am 5. April 1984 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe?!
Zur Schuldfrage deckt die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler auf, Dagegen bedarf die Straffrage neuer Entscheidung.
Das Landgericht nennt als straferschwerend zwei Gründe: Zum einen habe der Angeklagte den Totschlagsversuch gegenüber seiner Ehefrau mit direktem Vorsatz begangen, zum anderen habe er die Zuspitzung der Lage, die schließlich zur Tat führte, wesentlich selbst verschuldet, weil er seine Frau durch ständige Beschimpfungen und Bedrohungen zum Auszug aus der ehelichen Wohnung veranlaßt habe.
Letztere Erwägung ist als Strafschärfungsgrund ungeeignet. Sie versagt dem Angeklagten lediglich den - unter Umständen strafmildernden - Einwand, seine Frau habe durch ihren Auszug zur Tat beigetragen, vermag aber darüber hinaus die Schuld des Angeklagten nicht zu vergrößern.
Auch der direkte Tötungsvorsatz, für sich allein als Straferschwerungsgrund gewertet, gibt zu Bedenken Anlaß (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Februar 1984 - L StR 51/84; Urt, vom 19. Januar 1984 -— 4 StR 742/83; Urt. vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83 - bei Holtz MDR 1984, 276; Beschl. von 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77; Beschl. vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77; Mösl NStZ 1984, 162).
Maul Ulsamer Schikora Foth Granderath