Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 30.03.1984 – 2 StR 752/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 752/8 BESCHLUSS

01.84

in der Strafsache

gegen

Ernst S EEE aus Deiip-v GE, geboren an EEE 19:6 in CE, zur

Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen versuchten Mordes u. a.

nn

Q ES

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 1984 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 1983 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO). Jedoch wird auf der Grundlage der den Angeklagten nicht beschwerenden Bewertung der unter

Nr. II 6 der Urteilsgründe bezeichneten Handlungen als eine Tat der Schuldspruch dahin ergänzt und berichtigt,

daß der Angeklagte Sl schuldig ist:

1. des versuchten Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge, räuberischer Erpressung mit Todesfolge, schwerer räuberischer Erpressung, schwerem Raub, räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, versuchtem Raub und Geiselnahme;

2. der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, der versuchten schweren räuberischen Erpressung

sowie der Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mösl Maier

Niemöller Gollwitzer

Theune