Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 27.03.1984 – 5 StR 1003/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Polizeibeamten Jörg Ro Gem zus BEE,
dort geboren am . EEE 1956,
wegen Totschlags
2 - ZZ
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. März 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 25. April 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat, Zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, rügt Verletzung sachlichen Rechts, die des Angeklagten beanstandet darüber hinaus das Verfahren des Landgerichts.
Die Überzeugungsbildung des Schwurgerichts weist folgenden sachlich-rechtlichen Fehler auf:
Das Landgericht stellt entscheidend darauf ab, daß der Angeklagte aus einer Entfernung von drei bis vier Metern mit seiner Dienstpistole einen "ungezielten Schuß" abgegeben hat, durch den Andreas PB getötet worden ist (UA S. 9). Die Feststellung, daß der Angeklagte "Tungezielt" geschossen hat, entnimmt das Landgericht ersichtlich der Einlassung des An-
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de
geklagten, obgleich es sie insgesamt für "wenig glaubhaft" hält und "durch das Ergebnis der Beweisaufnahme" für widerlegt erachtet (UA S. 19- -33). Bei dieser Sachlage hätte es der Darlegung bedurft, aus welchen Gründen das Schwurgericht dennoch dem Angeklagten glaubt, daß er "ungezielt" geschossen hat. Das läßt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.
Auf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Das Schwurgericht schließt u.a. aus der Abgabe des ungezielten Schusses auf einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten (UA S. 34).
Herrmann Fleischmann Schuster. Fuhrmann Horstkotte
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Polizeibeamten Jürg RO U aus BEAEBP, dort geboren am &. END 1956,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1984 beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 27. März 1984 wird dahin berichtigt, daß es im Tenor des Beschlusses "25. August 1983" (statt "25. April 1983") heißt.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte