Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 23.03.1984 – 2 StR 846/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 846/83 BESCHLUSS
2,3
in der Strafsache
gegen
Günter MB aus Fe , geboren am GEEEED 957 ın ro, zur zeit in unter-
suchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1984 beschlossen;
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen, weil er die Revision bereits durch seinen Verteidiger und persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle wirksam begründet hat. Die unsubstantiierte Behauptung des Antragstellers in seinem Wiedereinsetzungsamtrag, seine zu Protokoll erklärte Revisionsbegründung sei verfälscht worden, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Angeklagte hatte bisher lediglich beanstandet, daß die ihm übersandten Leseabschriften nicht mit seiner Erklärung übereinstimmten. Abgesehen davon, daß der bisher konkret bezeichnete Fehler berichtigt wurde, ist der Wortlaut des unterschriebenen Protokolls und nicht der der Leseabschriften für das Revisionsgericht von Bedeutung.
Mösl
2. Die Revision des Angeklagten
gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Verfahren
bei der Identifizierung der Stimme des Angeklagten ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Angeklagte wußte, daß er von den Polizeibeamten zu dem (späteren) Anklagevorwurf angehört wurde und dabei auch Sätze vorlas, welche der Täter (der Angeklagte) an das Opfer gerichtet hatte,
Müller Theune Niemöller
Meyer