Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 21.03.1984 – 2 StR 700/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 _StR_ 700/83 URTEIL 27.3.8%
in der Strafsache
gegen
die Fotografin Cornelia Monika WB aus KW,
geboren am GEB 1955 in vw. zur zeit in
Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt GB in der Verhandlung, Staatsanwältin BP dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
28. Juni 1983 mit den Feststellungen
aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen und damit in Tateinheit stehenden Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Den Feststellungen zufolge ist die Angeklagte in der Zeit vom 15. Oktober 1982 bis zum 10. Januar 1983 mehrfach in die Niederlande gefahren und hat dort von dem niederländischen Staatsangehörigen DE» insgesaut 19,5 kg Haschisch gekauft; dieses Rauschgift, das Dieteren von seinem Landsmann JICEEEB erhalten hatte, brachte sie mit ihrem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland und veräußerte es hier an andere Händler,
1. Die Revision der Angeklagten hat mit einer Yerfahrensbeschwerde Erfolg. Sie rügt zu Recht, daß in der Hauptverhandlung "gemäß § 251 Abs. 2 Stpon Protokolle der niederländischen Polizei über Vernehmungen Ds» und AGB verlesen worden sind. Dies war nicht zulässig,
Der Strafkammervorsitzende hatte den Staatsanwalt in Maastricht ersucht, mehreren niederländischen Zeugen,
darunter auch De una IB, Ladungen zum Hauptverhandlungstermin vom 24. Juni 1983 zuzustellen, Die
für DB un: iD bestimmten, in deutscher Sprache abgefaßten Ladungsschreiben enthielten die Zusicherung freien Geleits gemäß der auszugsweise wiedergegebenen Vorschrift des Art. 12 EuRHÜ; im Anschluß an die Bitte, möglichst umgehend mitzuteilen, ob die Ladung befolgt
werde, hieß es im Schreiben, der Zeuge möge, falls er
der Ladung nicht folgen wolle, angeben, ob er lediglich einen anderen Vernehmungstermin wünsche oder grundsätzlich nicht bereit sei, zur Vernehmung vor der Strafkammer in Köln zu erscheinen.
Die Ladungen wurden dem Zeugen JgiD au 24. Mai, dem Zeugen DEE au 19. Juni 1983 durch persönliche Aushändigung zugestellt. Die Zeugen gaben gegenüber der Strafkammer keine Äußerung ab. Sie erschienen auch nicht zum Termin. Im Hauptverhandlungstermin vom 24. Juni 1983 wurde ein Vermerk der Geschäftsstelle bekanntgegeben, wonach ein Beamter des Staatsanwalts in Maastricht telefonisch mitgeteilt hatte, die Ladungen seien - an DB un: ein zu den bereits erwähnten Zeitpunkten - zugestellt worden.
Der Verteidiger gab hierzu eine Erklärung ab und beantragte, die Zeugen schriftlich zu befragen, ob sie generell gewillt seien, vor dem Landgericht auszusagen; für den Fall, daß keine solche Bereitschaft bestehe, beantragte er, eine kommissarische Vernehmung in Maastricht im Beisein der Prozeßbevollmächtigten herbeizuführen.
Der Staatsanwalt erklärte sich hierzu nicht, Daraufhin wurde der Text des Ladungsschreibens auszugsweise verlesen und mit den Verfahrensbeteiligten erörtert.
Nach kurzer Unterbrechung der Hauptverhandlung und Beratung faßte die Strafkammer den Beschluß, die polizeilichen Aussagen der Zeugen ] und ID "zenäs § 251 Abs. 2 StPO" zu verlesen. Dieser Beschluß, der keine weitere Begründung enthält, wurde sodann gegen den Widerspruch der Verteidigung ausgeführt,
Dieses Verfahren beanstandet die Revision zu Recht.
§ 251 Abs. 2 StPO gestattet, soweit er hier in Betracht kommt, die Verlesung von Vernehmungsniederschriften zu Beweiszwecken nur dann, wenn der Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Diese Voraussetzung war hier nicht ordnungsgemäß festgestellt.
Der Verlesungsbeschluß enthält keine Begründung, 158t also nicht erkennen, auf Grund welcher Erwägungen das Gericht zu der Annahme gelangt ist, die Zeugen seien für eine Vernehmung vor der Strafkammer unerreichbar. Dies ergibt sich hier jedoch zweifelsfrei aus der prozessualen Situation, wie sie gegeben war, als das Gericht die Verlesung beschloß. Die Zeugen hatten die ihnen zugegangenen Ladungen zum Verhandlungstermin nicht befolgt und auch keine Gründe für ihr Ausbleiben genannt, Daraus hat das Landgericht den Schluß gezogen, sie seien grundsätzlich nicht bereit, in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen und auszusagen (vgl. UA S. 15).
Diese Schlußfolgerung würde - träfe sie zu - die Annahme der Unerreichbarkeit beider Zeugen ohne weiteres rechtfertigen; denn das Gericht konnte das Erscheinen der im Ausland befindlichen Zeugen nicht gegen ihren Willen erzwingen. Indessen ist die Annahme, den Zeugen fehle es an der Bereitschaft, zur Hauptverhandlung zu kommen und sich hier vernehmen zu lassen, in verfahrensfehlerhafter Weise zustandegekommen; sie beruht auf unzulänglicher Grundlage. Das Landgericht hat nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, wie es um die Bereitschaft der Zeugen, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen und auszusagen, bestellt war.
IM
Welche Bemühungen der Tatrichter entfalten muß, um die unmittelbare Vernehmung eines im Ausland befindlichen Zeugen zu ermöglichen, hängt davon ab, welche Bedeutung der Sache zukommt und wie wichtig die Zeugenaussage für die gerichtliche Wahrbeitsfindung ist (BGHSt 22, 118, 120; BGH, Urteil vom 2. November 1976 - 1 StR 502/76; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23, Aufl. § 251 Rdn. 57). Im vorliegenden Fall lag auf der Hand, daß die Angaben DEE für die Überzeugungsbildung der Strafkammer von ausschlaggebender ‚„ diejenigen 1 von immerhin noch wesentlicher Bedeutung sein würden. Ohne sie wäre die Überführung der leugnenden Angeklagten kaum möglich gewesen, Demgemäß stützt sich die Beweiswürdigung des Urteils maßgeblich auf die verlesenen Äußerungen beider Auskunftspersonen.
Angesichts dieser Sachlage durfte das Landgericht allein aus dem Umstand, daß die Zeugen eine einmalige, wenn auch mit der Zusicherung freien Geleits verbundene Ladung unbeachtet gelassen hatten, nicht schon den Schluß ziehen, sie seien grundsätzlich nicht bereit, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen und auszusagen.
Das einmalige Ausbleiben der ordnungsgemäß geladenen Zeugen konnte andere Ursachen haben (z. B. Krankheit, Unglücksfall, kurzfristige Verhinderung infolge anderer Abhaltungen). In diesem Zusammenhang wäre zu bedenken gewesen, daß die Ladungsschreiben mit der Zusicherung freien Geleits in deutscher Sprache abgefaßt waren, ohne daß Klarheit darüber bestand, ob die Zeugen des Deutschen hinlänglich mächtig sind, um den Text zu verstehen. Hinzukommt, daß der Zeuge DEM die Ladung erst fünf Tage vor dem Termin erhalten hatte. Es mag dahingestellt blei-
ben, ob die Berücksichtigung dieser Umstände, mit denen sich die Kammer nicht auseinandergesetzt hat, zu einer anderen Würdigung des Verhaltens der Zeugen geführt hätte.
Entscheidend ist, daß der Tatrichter gehalten war, alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob den Zeugen etwa nur der in der Ladung genannte Termin nicht gelegen war oder ob ihnen überhaupt die Bereitschaft fehlte, sich einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht zu stellen. Um dies zu ergründen, reichte ihre einmalige Ladung nicht aus, Vielmehr hätte es weiterer Bemühungen zur Klärung dieser Frage bedurft.
Welche zusätzlichen Schritte zu unternehmen gewesen wären, hat der Senat nicht zu entscheiden, Grundsätzlich ist es Sache des Tatrichters, die Maßnahmen auszuwählen, die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet erscheinen, um für die Beurteilung der Erreichbarkeit oder Unerreichbarkeit eines Zeugen eine zureichende Erkenntnisgrundlage zu gewinnen. Im vorliegenden Falle ist jedoch zu bemerken, daß Art. 10 Abs. 1 EuRHÜ einen ohne unzumutbare Schwierigkeiten oder Verzögerungen gangbaren Weg eröffnete, um zu ermitteln, welche Haltung die Zeugen gegenüber einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht einnehmen. Nach dieser Vorschrift kann in einem Rechtshilfeersuchen um Zustellung einer Ladung an den im Ausland befindlichen Zeugen erklärt werden, daß dessen persönliches Erscheinen besonders notwendig sei. Dies hat zur Folge, daß der ersuchte Staat den Zeugen seinerseits zum Erscheinen auffordert und dessen Antwort dem ersuchenden Staate bekanntgibt.
Auf diese Weise hätte die Strafkammer eine Erklärung
der Zeugen DB uni SW über ihre Bereitschaft
zum Erscheinen in der Hauptverhandlung herbeiführen
können. Das ist unterblieben, Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die Annahme, im Ausland befindliche Zeugen seien nicht beizubringen, im Einzelfalle verfrüht sein könne, wenn der nach Art. 10 Abs. 1 EuRHÜ offenstehende Weg nicht beschritten worden sei (BGH NStZ 1982, 171 Nr. 29; BGH, Beschluß vom 24. September 1982 - 2 StR 528/82). So ist es hier. Da die Strafkammer auch keine anderen Bemühungen unternommen hat, sich über die grundsätzliche Einstellung der Zeugen zu einer Vernehmung in der Hauptverhandlung zu vergewissern, beruht ihre Schlußfolgerung, es fehle den Zeugen an der Bereitschaft, zur Vernehmung zu kommen, auf unzureichender Grundlage. Die Verlesung der Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen von
DEE un: SCHE war demzufolge durch § 251 Abs. 2
StPO nicht gedeckt.
Daß die Verurteilung der Angeklagten auf diesen Verfahrensfehler beruht, bedarf keiner Erörterung. Da das Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, braucht auf die weiter erhobenen Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.
2. Für den Fall, daß die neu entscheidende Strafkammer die Zeugen DW und SW trotz ser gebotenen Bemühungen nicht beizubringen vermag, wird darauf hingewiesen, daß ihre Vernehmung im Rechtshilfewege durch ein niederländisches Gericht in Betracht zu ziehen ist. Dies mit der Begründung abzulehnen, es komme "auf den persönlichen Eindruck von den Zeugen" en (UA S. 15), ist jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht andererseits keine Bedenken trägt,
seine Feststellungen auf die verlesenen Niederschriften über die polizeiliche Vernehmung derselben Zeugen zu stützen. Daß sich beides nicht miteinander verträgt, liegt auf der Hand.
Schließlich besteht Anlaß zu dem weiteren Hinweis, daß ein Beschluß, mit dem die Verlesung von Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 2 StPO angeoränet wird, zu begründen ist (§ 251 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Begründung darf sich regelmäßig nicht in der Anführung der gesetzlichen Vorschrift erschöpfen, sondern muß in einer auch für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise dartun, weshalb das Gericht die Voraussetzungen der Verlesung für gegeben erachtet hat.
Mösl Müller Meyer
Theune Niemöller